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Experten-Antwort

Rentenanspruch nur durch Versorgungsausgleich

von Carola Antons25.03.2015 | 11:34
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11 Antworten

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Der Versorgungsausgleich ( beide Landesbeamte NRW)wurde in 2004 in die Rentenversicherung übertragen. Durch 7o % Schwerbeh. möchte ich jetzt vorzeitig mit 64 Jahren in Pension gehen. Kann ich den Anteil aus der Rentnversicherung auch mit 64 Jahren bekommen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Carola,

aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung könnte der Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen. Dies setzt allerdings voraus, wie schon durch VSNR genannt, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein muss.

Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.

Aufgrund der Mitteilung, dass sie bereits seit 47 Jahren Beamtin sind und lediglich 20 Jahre verheiratet waren ist davon auszugehen, dass sie eben diese Voraussetzung (35 Jahre anrechenbare Wartezeitmonate) nicht erfüllen. Allein die Tatsache, dass bei Ihnen eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, reicht nicht aus, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.

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10 Antworten

VSNRam 25.03.2015 | 11:48
Hallo, durch einen Versorgungsausgleich werden auch Wartezeitmonate in der Gesetzlichen RV begründet. Wie ich aus Ihrer Formulierung deute, möchten Sie eine Altersrente wegen Schwerbehindeurng beziehen. Diese erfordert 35 Jahre an Wartezeit. Sollten allein durch Versorgungsausgleich 35 Jahre zurück gelegt wurden sein, können Sie diese Rente erhalten.
VSNRam 25.03.2015 | 11:52
weiterhin ist anzumerken, dass diese errechneten Monate für die Wartezeit nicht die Ehezeitdauer überschreiten dürfen.
Carola Antonsam 25.03.2015 | 12:55
Die Ehe dauerte 20 Jahre. Worauf bezieht sich denn genau die Wartezeit von 35 Jahren ? Pflichtbeiträge konnten doch von mir gar nicht entrichtet werden, da ich seit 47 Jahren Beamtin bin.
VSNRam 25.03.2015 | 13:18
Die Wartezeit von 35 Jahren muss zurück gelegt werden um eine Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten zu können. Durch einen Versorgungsausgleich werden Wartezeit Monate begründet, die auf diese Rente angerechnet werden können. Wenn Sie sonst keine Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, dann müssen allein durch Versorgungsausgleich 35 Jahre erreicht werden.
senf-dazuam 25.03.2015 | 13:38
Bleibt noch die Möglichkeit, aus dem Landesdienst auszuscheiden und (anstelle einer Pensionierung) in der GRV nachversichert zu werden. Allein aus Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich einen besonderen Rentenanspruch ableiten zu können, dürfte extrem schwierig werden. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten könnte hingegen erfüllt sein, so dass zunächst die Pension gezahlt wird und etwas später (nach erfolgtem Rentenantag) die Regelaltersrente.
W*lfgangam 25.03.2015 | 20:48
Hallo Carola Antons, es gibt da was mit der vorübergehender Erhöhung des Versorgungssatzes des Ruhegehalts, wenn Rentenansprüche vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht aktiviert werden können – eine quasi vorübergehende Übernahme von latenten Rentenansprüchen auf die Pension. Im niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz findet sich an dieser Stelle: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1stb/page/bsvorisprod.p… ein entsprechender Hinweis, dürfte in NRW wohl gleichlautend sein - Dienststelle befragen/rechnen lassen! Rentenrechtlich ist die Sache klar, wie oben ausgeführt ...ohne 35 Jahre Versicherungszeit ist keine vorgezogenen Rente möglich. Gruß w.
Carola Antonsam 26.03.2015 | 00:04
Vielen lieben Dank für die Antworten. Ich kannte diese jedoch schon. Da ich in der Finanzverwaltung tätig bin falle ich nicht unter diese Paragraphen. Ich suche einfach nach einer Lücke bzw. Ergänzung in die mein Fall reinpaßt Ich finde es sehr ungerecht, dass ich durch diese externe Übertragung auf die ich keinen Einfluß hatte nicht vorher an dieses mir zustehende Geld komme. Seit 2oo9 hat der Bund für sich entschieden eine interne Teilung innerhalb der Versorgungsbezüge vorzunehmen und den Ländern freigestellt sich anzuschließen.
Kai-Uweam 26.03.2015 | 10:17
Sie haben die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nach aktuellem Recht neu aufrollen zu lassen. Das kann sich aber auch nachteilig für Sie auswirken, da sämtliche Anrechte in allen Versorgungssystemen neu bewertet werden. Und auf den Verfahrenskosten bleiben Sie vermutlich auch sitzen. Daher empfehle ich die Geduld.
W*lfgangam 26.03.2015 | 18:47
N'abend, eine Neuabwicklung würde auch nur dann tatsächlich umgesetzt werden können, wenn es einen Differenzwert zu den alten Teilungswerten geben würde. Und der muss wenigstens 26 (?) EUR (1 % der mtl. Beitragsbemessungsgrenze (?) ) betragen. Ob dann ein Wahlrecht bestehen würde, die (extern) zu teilenden Werte in der http://www.versorgungsausgleichskasse.de/ neu zu deponieren - mit ggf. früherem Leistungsbeginn (habe ich nicht recherchiert) -, halte ich für fragwürdig. Gruß w.
Carola Antonsam 26.03.2015 | 12:44
Auch bei einem neu aufrollen des Falles würde das Familiengericht in die Rentenversicherung zahlen. Das Land NRW macht nur die externe Teilung.
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