Guten Tag Piet,
ein Antrag auf deutsche Rente stellt grds. auch gleichzeitig ein Antrag auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates /der Schweiz dar. Im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens wird also gleichzeitig auch das Rentenverfahren beim Träger des anderen Mitgliedstaates eingeleitet.
Die schweizerische Invalidenversicherung prüft dann, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Invalidenrente nach den dortigen Rechtsvorschriften vorliegen. Hierzu wird sich der Träger mit Ihnen in Verbindung setzen. Zur Frage der Höhe dieser Invalidenrente wenden Sie sich bitte direkt an die schweizerische Invalidenversicherung.
Grundsätzlich werden Invalidenrenten bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt.
Für eine Altersrente müssen mindestens für ein Jahr Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung angerechnet werden können. Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente besteht bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Das ist für Frauen das 64. Lebensjahr und für Männer das 65. Lebensjahr.