Hallo Rudolf,
grundsätzlich wird der Betreffende einen Anspruch auf eine Altersrente aus Deutschland haben, da er die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beiträgen erfüllt hat. Sollte es allerdings um eine Rente wegen Erwerbsminderung gehen, muss er neben der allgemeinen Wartezeit auch die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass er in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben muss. Da es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis im Ausland nicht um eine Entsendung handelt, ist davon auszugehen, dass er diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Er kann Anträge, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, über die dortige Botschaft stellen. Es können auch Befundberichte von Ärzten beigefügt werden. Ob diese ausschlaggebend sind, entscheidet der jeweilige Rentenversicherungsträger. Für einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation benötigt er 15 Jahre mit Beiträgen. Die Maßnahme wird aber nur in Deutschland durchgeführt und entstehende Fahrtkosten werden erst ab der Grenze übernommern, sofern jemand aus dem Ausland anreist.
Widerspruch können Sie bzw. der Betroffene innerhalb der gesetzen Fristen jederzeit schriftlich, persönlich oder auch zur Niederschrift einreichen.