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Rentenantrag stellen

von sarah23.01.2012 | 12:04
5787 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, die Rentenversicherung fordert mich auf Rentenantrag (bin voll erwerbsgemindert, nach Reha AU) zu stellen. Beziehe seit 2 Monaten Krankengeld. Die schreiben innerhalb von 4 Wochen, sonst werden sie den Vorgang "nach Lage der Akten" schließen. Ich darf wohl nur mit Zustimmung der Krankenkasse den Antrag nicht stellen. 1. Wenn die KK zustimmt und was passiert dann .....? Kann man den Rentenantrag dann trotzdem mal später stellen....nach ein paar Monaten? Weil ich ja noch nicht weiß, wie sich der Gesundheitszustand weiterentwickelt und außerdem ist Krankengeld ja auch mehr als EU Rente. 2. Was heißt "wir weisen darauf hin, dass die beantragte Leistung nach § 66 versagt werden kann Wie soll ich jetzt machen? MFG Sarah

8 Antworten

???am 23.01.2012 | 12:28
Zitat von sarah anzeigen
Wenn diese Aussage zutrifft, hat Ihre Krankenkasse Sie nach § 51 SGB V aufgefordert, einen Kurantrag zu stellen. In diesem Fall sind Ihre Chancen, dass die Krankenkasse zustimmt, dass Sie keinen Rentenantrag stellen, mehr als gering. Diese Aufforderung ergeht in der Regel dann, wenn die Krankenkasse aus dem Krankengeldbezug rauskommen möchte = Geld sparen. Richten Sie sich lieber darauf ein, dass Sie den Rentenantrag stellen müssen. zu1. Falls die Krankenkasse wider Erwarten zustimmt, dann stellen Sie einfach keinen Antrag. Der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bleibt bestehen. Wenn Sie später einen Antrag stellen wollen, ist das auch in Ordnung. zu 2. Versagt kann eine Leistung werden, wenn Sie im Verfahren nicht mitwirken, z.B. Rentenantragsformulare nicht unterschrieben zurücksenden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Krankenkasse Sie nach § 51 SGB V aufgefordert hat, würde ich bei der DRV (nicht bei Ihrer Krankenkasse! Sie wollen ja ggf. keine schlafenden Hunde wecken) anrufen und nachfragen, wie sie auf die Idee kommen, dass die Krankenkasse der Antragsverweigerung zustimmen muss. Sollte dort ein entsprechendes Schreiben vorliegen, lassen Sie sich Datum und Ansprechpartner geben und durchforsten Sie Ihre Unterlagen. Bei nur 2 Monate Krankengeldbezug, während der ja auch noch eine Kur gelaufen sein muss, geht mir dass alles ein bisschen schnell. Sollte da tatsächlich eine Aufforderung vorliegen, reden Sie bitte erst am Schluss mit Ihrer Krankenkasse und stellen Sie den Rentenantrag so spät wie möglich.
Schadeam 23.01.2012 | 12:13
1) Darüber dass die KK zustimmt, dass Sie keine Rente beantragen, brauchen Sie kaum nachzugrübeln - das wird kaum passieren. Wenn doch, erhalten Sie weiter KG, sofern der Arzt Sie krankschreibt. Und irgendwann später stellen Sie halt den Rentenantrag und dann wird zu gegebener Zeit entschieden ob Sie zu berenten sind oder nicht. Aber all dies ist in der Praxis "blanke Theorie", weil die Kasse eben nicht zustimmen wird. 2) Das heißt, dass die Kasse das Krankengeld stoppt, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen....
öhaam 23.01.2012 | 12:16
Zuerst: hat Sie die Krankenkasse seit Beginn der AU bereits einmal zu einer Antragstellung (z.B. Reha) aufgefordert? (sog. 10-Wochen-Frist nach § 51 SGB V) WENN JA: Sie dürfen auf das Rentenverfahren (derzeit) nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse verzichten - dies wird aber vmtl. eine solche zustimmung zum Rentenverzicht nicht geben...! WENN NEIN: Sie können die sog. 'Umdeutung' der DRV annehmen, müssen dies aber nicht tun, z.B. weil das Krankengeld (deutlich) höher ist, als eine evtl. Rentenzahlung. Einen entsprechenden Verzicht müssten Sie aber umgehend erklären, ehe Ihnen die nachgeschobene Aufforderung der Krankenkasse zugeht! Bei einem Verzicht auf die Umdeutung können Sie den Antrag auf EM-Rente später jederzeit stellen, der sog. Leistungsfall wird wohl bestehen bleiben - ein späterer, getrennt vom Reha-Verfahren gestellter, Antrag nimmt lediglich Einfluss auf den Beginn der Rente. Und genau deshalb würde die Krankenkasse eine Aufforderung sehr wahrscheinlich nicht zurücknehen: denn soweit Krankengeld und Rentenanspruch sich überschneiden kann die Krankenkasse eine Verrechnung mit der DRV vornehmen! § 66 regelt evtl. Mitwirkungspflichten bzw. Rechtsfolgen 'mangelnder Mitwirkung': will heißen - wo kein Antrag, da kein Bescheid und somit ohne Antrag (derzeit) keine Rente!
-am 23.01.2012 | 12:32
Den Ausführungen von öha wird zugestimmt.
saraham 23.01.2012 | 13:44
Hallo, danke für die Antworten. Nein, die Krankenkasse hatte nicht aufgefordert einen Rentenantrag zu stellen. Die ist ruhig und macht gar keinen Druck. Nach einem Schlaganfall hat die RV die Reha abgelehnt und die KK hat übernommen. Schon während der Reha hat die RV wg. Umdeutung des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe aufgefordert die Antragsformulare Rente zuzuschicken. Das war 3 Wochen nach Schlaganfall. Habe ich nicht geschickt. Und jetzt schickt die RV erneutes Schreiben und fordert wieder auf. Verstehe ich nicht....denn die KK ist doch nicht der Drängler. MfG Sarah
Krämersam 23.01.2012 | 12:34
Sie wurden wahrscheinlich seinerzeit durch die Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert und damit ist ihr Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heisst ohne vorherige Zustimmung durch ihre der Krankenkasse dürfen Sie keine Entscheidungen treffen und müssen sich alles vorher " absegnen " lassen. Sie sind also nicht mehr Herr des Verfahrens sondern ihre Kasse. Und selbst wenn Sie die Reha seinerzeit freiwllig beantragt haben, wird die Kasse ihr Dispositionsrecht nachträglich noch nachschieben. Aus der Nummer kommen Sie also NICHT mehr raus ! http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wenn Sie dann die Reha absolviert haben und die RV danach ihren Reha - in einen EM-Antrag umdeutet, sind Sie bereits Erwerbsgemindert und bekommen eine EM-Rente und KEIN Krankengeld mehr. Die Krankenkasse ist damit dann raus aus der Krankengeldzahlung. Die RV fordert Sie dann wie jetzt geschehen auf, noch einen formellen EM-Antrag zu stellen. Dazu " zwingen " den Antrag zu stellen kann Sie natürlich niemand, nur bekommen Sie dann weder eine EM-Rente und auch kein Krankengeld mehr. Die Krankenkasse wird sofort die Krankegendzahlung einstellen und Sie schauen dann finanziell " in die Röhre " ... Insofern haben Sie keinerlei Wahlmöglichkeiten. Das ihr bisheriges KK-Geld höher als die zu erwartende EM-Rente ist meistens der Fall. Mit Feststellung der EM durch die RV ist aber wie schon gesagt die Kasse raus ihrer Zahlungsverpflichtung ihnen gegenüber. Das Sie durch die schnell angetretene und absolvierte Reha und dessen Ergebnis dann letztlich " nur " 2 Monate das höhere Krankengeld beziehen konnten ist dann ihr persönliches Pech... § 66 Folgen fehlender Mitwirkung. (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
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