Sie wurden wahrscheinlich seinerzeit durch die Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert und damit ist ihr Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heisst ohne vorherige Zustimmung durch ihre der Krankenkasse dürfen Sie keine Entscheidungen treffen und müssen sich alles vorher " absegnen " lassen. Sie sind also nicht mehr Herr des Verfahrens sondern ihre Kasse. Und selbst wenn Sie die Reha seinerzeit freiwllig beantragt haben, wird die Kasse ihr Dispositionsrecht nachträglich noch nachschieben. Aus der Nummer kommen Sie also NICHT mehr raus !
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Wenn Sie dann die Reha absolviert haben und die RV danach ihren Reha - in einen EM-Antrag umdeutet, sind Sie bereits Erwerbsgemindert und bekommen eine EM-Rente und KEIN Krankengeld mehr. Die Krankenkasse ist damit dann raus aus der Krankengeldzahlung. Die RV fordert Sie dann wie jetzt geschehen auf, noch einen formellen EM-Antrag zu stellen. Dazu " zwingen " den Antrag zu stellen kann Sie natürlich niemand, nur bekommen Sie dann weder eine EM-Rente und auch kein Krankengeld mehr. Die Krankenkasse wird sofort die Krankegendzahlung einstellen und Sie schauen dann finanziell " in die Röhre " ...
Insofern haben Sie keinerlei Wahlmöglichkeiten. Das ihr bisheriges KK-Geld höher als die zu erwartende EM-Rente ist meistens der Fall. Mit Feststellung der EM durch die RV ist aber wie schon gesagt die Kasse raus ihrer Zahlungsverpflichtung ihnen gegenüber. Das Sie durch die schnell angetretene und absolvierte Reha und dessen Ergebnis dann letztlich " nur " 2 Monate das höhere Krankengeld beziehen konnten ist dann ihr persönliches Pech...
§ 66
Folgen fehlender Mitwirkung.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.