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Experten-Antwort

Rentenantritt

von Benny25.01.2017 | 17:54
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3 Antworten

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Hallo,wenn man zb. am 01.03.17 In Altersrente 63+ gehen will und der Arbeitgeber sagt es bedarf keiner Kündigug die Vorlage des Rentenbescheid genügt. Der Rentenantrag wurde Ende Nov.2016 beim Rentenamt gestellt.Was passiert wenn mir der Rentenantrag bis 28.02.2017 nicht zugestellt wird? Wie verhält man sich dann ? Was muss der Arbeitgeber, das Rentenamt und ich dann machen oder beachten? MfG Benny

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.01.2017 | 09:55

Hallo Benny, ob der Rentenbescheid rechtzeitig vor Beginn der Rente zugestellt wird, hängt vor allem davon ab, ob Sie einer Hochrechnung der bis zum Rentenbeginn erzielten Entgelte (maximal für drei Monate vor Rentenbeginn) zugestimmt haben. Anderenfalls kann der Bescheid nicht vor Übermittlung des tatsächlichen Entgeltes (bis Beschäftigungsende) erstellt werden. Prüfen Sie Ihre Angaben im Rentenantrag zur Hochrechnung. Wenn Sie die Voraussetzungen für den Rentenbeginn im Vorfeld geklärt haben (z.B. durch eine Rentenauskunft), sehe ich keine Probleme. Weiterführende Infos: http://www.kuendigungsschreiben-vorlage.de/kuendigung-bei-renteneintritt/

2 Antworten

KSCam 25.01.2017 | 18:33
Rentenbescheid und Kündigung haben zunächst mal nichts miteinander zu tun. Sie haben Rente zum 01.03.17 beantragt und im Rentenantrag angegeben, dass Sie zum 28.02.2017 aufhören zu arbeiten, bzw. nur noch auf Minijobbasis weiterarbeiten. So weit so gut. In welcher Form der AG eine Kündigung verlangt, ist nicht Rentenrecht sondern betrifft das Arbeitsverhältnis. Wenn er Ihnen gesagt hat dass Sie keine "Kündigung" brauchen (sie haben ihm ja gesagt dass Sie zum 01.03. in Rente gehen) ist doch alles in Ordnung. Und wenn der Bescheid nicht pünktlich da ist ? Dann kommt er halt später und die Rente wird im schlimmsten Fall nachgezahlt. Das klären Sie doch bitte mit Ihrem Personalbüro ob es in diesem Fall theoretisch Probleme geben kann. Vielleicht machen Sie sich ja sorgen über Dinge, die überhaupt kein Problem sind? :)
Meieram 26.01.2017 | 19:21
Hallo Benny, wie KSC richtig schreibt, gibt es wenige Berührungspunkte zwischen Arbeits- und Rentenrecht. Gundsätzlich beendet eine vorgezogene Altersrente das Arbeitsverhältnis nur, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein sollte. Daran dürfte es hier fehlen. Mündliche Auskünfte/Kündigungen/Auflösungsverträge beenden das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht (§ 623 BGB). Das bedeutet hier: Beginnt die Rente nicht wie geplant, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Beginnt die Rente wie geplant, besteht das Arbeitsverhältnis gleichfalls weiter, der Arbeitgeber könnte entgegen seiner bisherigen Auffassung die Vertragserfüllung verlangen und bei Verweigerung einen etwaigen Verzugsschaden geltend machen. Zur Vermeidung dieses Risikos und überhaupt der guten Ordnung halber ist hier ein schriftlicher Auflösungsvertrag anzuraten. #me
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