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Experten-Antwort

Rentenauskunft

von Birgit10005.11.2011 | 14:04
3474 Ansichten
2 Antworten

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Zur Experten-Antwort springen
Bei meiner Rentenauskunft wurden mir 10 Monate Pflichtbeitragszeiten mit "AFG" berücksichtigt. In dieser Zeit war ich arbeitslos habe aber gegen meinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht geklagt und wurde wieder eingestellt. Das Gehalt wurde mir für die 10 Monate nachgezahlt. Müssten dann nicht auch die Zeiten mit "DEÜV" gekennzeichnet werden ? Sie fehlen mir ja bei der Berechnung für besondere langjährige Versicherte. Desweiteren habe ich mit 15 Jahren sofort ohne Ausbildung angefangen zu arbeiten dafür wurden mir Beträge mit "SVN" gutgeschrieben warum nicht mit DÜVO wie die Zeiten danach ? Kann man das änderen lassen ? Danke im voraus für eine Antwort. Birgit Danke für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Schade hat Ihre Frage bereits beantwortet. Die 10 Monate werden Ihnen nur dann als Pflichtbeitragszeit aufgrund einer abhängigen Beschäftigung berücksichtigt, wenn Ihr Arbeitgeber auch entsprechende Beiträge gezahlt hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schadeam 05.11.2011 | 16:04
Ob und ggfls. warum die 10 Monate nicht im Versicherungsverlauf stehen, kann hier übers Forum nicht geklärt werden. Suchen Sie ein persönliches Gespräch bei der nächsten DRV Außenstelle und legen dort Ihre Unterlagen für diese Zeit vor. Dann wird sich dies klären. Die Bezeichnungen SNV, DEVO, DÜVO, DEÜV oder VK bezeichnen lediglich die Art wie die Daten ins Rentenkonto gekommen sind. Für Sie und die Rentenhöhe ist nur wichtig, dass die Zeiten und die Beträge korrekt aufgeführt sind. SVN sind die alten SV Nachweishefte, die irgendwann einmal durch die Datenerfassungsverordnung (DEVO), bzw. durch die Datenübermittlungsverordnung (DÜVO) abgeöst wurden. Welche Bezeichnung da steht, ist unterm Strich völlig egal.....
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