Das Recht auf Beitragserstattung setzt voraus, dass die Versicherte unter anderem nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Versicherungspflicht liegt aufgrund des Wohnsitzes in Rumänien hier nicht vor. Jedoch besteht als Staatsangehörige eines EU-Staates mit Wohnsitz im EU-Staat das Recht auf freiwillige Versicherung. Daher ist grundsätzlich eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Eine Beitragserstattung käme danach nur noch dann in Betracht, wenn aufgrund der Tätigkeiten in Deutschland (und anderer EU-Staaten/Rumänien) bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt wäre. Demnach besteht kein Anspruch auf Beitragserattung, wenn beispielsweise 60 Monate versicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Sollte auch danach eine Beitragserstattung nicht möglich sein, besteht natürlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen später ein Anspruch auf Leistungen aus den Beiträgen (beispielsweise Anspruch auf Regelaltersrente).