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Experten-Antwort

Rentenbeginn

von Lukas Schmitt26.06.2017 | 18:31
723 Ansichten
7 Antworten

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Hallo zusammen, Heute habe ich ein Schreiben mit folgendem Inhalt bekommen: „Nach der Ermittlung im Rentenverfahren liegt volle Erwerbsminderung auf Dauer ab 28.09.2015 vor. Der Ausgang des Klageverfahrens bestimmt dabei maßgeblich nach § 116 Abs. 2 SGB VI den Rentenbeginn“. Damit kann ich nichts anfangen. Kann mir das jemand erklären? Soweit ich weiß kann der Rentenbeginn entscheidend für die Höhe der Rente sein (volle EM). Danke für die Mühe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lukas Schmitt,

da es sich um ein laufendes Klageverfahren handelt, kann hier keine Stellung genommen

werden.

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6 Antworten

W*lfgangam 26.06.2017 | 19:21
Hallo Lukas Schmidt, damit wird man den Rentenantrag auf das Datum des Reha-Antrages festlegen und von diesem Antragsdatum ausgehend alle Fristen/den damals aktuellen Rechtsstand berücksichtigen, Ihr Versicherungsleben endet für diese Rente am 28.09.2015 und nachfolgende/parallele Zeiten werden erst bei einer späteren Altersrente zu werten sein: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html Da Sie damit weit nach dem 30.06.2014 liegen, wird die Zurechnungszeit bis zum 62. Lbj. ermittelt, sofern Sie dieses Alter bis zur EM 28.09.2015 noch nicht erreicht hatten. Gruß w.
Lukas Schmittam 26.06.2017 | 19:51
Danke für die Mühe. Ich habe aber den Rentenantrag selber erst 05.2016 gestellt und nicht 3 Monate nach der rückwirkenden Anerkennung der EM ab 28.09.2015. Also sollte doch der Termin der Antragstellung gelten ? Wer denkt sich so ein Datumswirrwar warum aus?? LG
W*lfgangam 26.06.2017 | 21:58
Hallo Luka Schmitt, EMRT /med. Leistungsfall /Antragstellung /Rentenbeginn /Beginn der Zahlung /etwaige Nachzahlungen/Verrechnungen ist etwas komplizierter, als es nur auf eine bloße/Ihre Antragstellung zu reduzieren. Die Rechtsprechung dazu ist gefestigt = Datum ist Datum, dann wird alles im Folgenden einfach gesetzlich umgesetzt. Wenn Sie mit der jetzt getroffenen Entscheidung/EM ab 28.09.2015 nicht einverstanden sind, steht es Ihnen natürlich frei, das Gerichtsverfahren in Ihrem Sinne fortzuführen. Ob das wirklich einen 'Mehrwert' - unter Beachtung der hier nicht bekannten finanziellen, ggf. versicherungsrechtlichen Auswirkungen hat - kann hier ohne Kenntnis des Hintergrunds des Prozesses/Auswirkungen für Ihre Rente, nicht geklärt werden ...und Sie haben doch wohl einen wissenden Anwalt, der sich damit auf den Punkt auskennt?! (Seine 'Arbeit' machen wie hier garantiert nicht! *g) Gruß w.
Lukas Schmittam 27.06.2017 | 11:29
Ja neee, is klar. Trotzdem danke für die Antworten. Hat mir schnell und unbürokratisch weitergeholfen :-) LG, Lukas
=//=am 27.06.2017 | 17:47
Zitat von Mike Bogner anzeigenausblenden
Hallo Lukas Schmidt, Da Sie damit weit nach dem 30.06.2014 liegen, wird die Zurechnungszeit bis zum 62. Lbj. ermittelt, sofern Sie dieses Alter bis zur EM 28.09.2015 noch nicht erreicht hatten. Gruß w. Und da haben wir schon wieder die Ungerechtigkeit ,warum werden Leute die vor dem 30.06.2014 erkrankt sind schlechter gestellt. (Zurechnungszeit bis zum 60 Lbj.) Gruß B.
Die neuen Regelungen - u. a. Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr - gelten bei einem RENTENBEGINN ab 01.07.2014, nicht bei Eintritt des Leistungsfalles. Also immer schön ruhig bleiben. So ist es halt mal, die Gesetze werden nicht von der DRV gemacht.
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