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Experten-Antwort

Rentenbeginn mit Schwerbehinderung im Ausland

von Jörg Bergmann04.04.2016 | 13:38
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Bonjour! Ich bin 1960 in Deutschland geboren und lebte bis 2008 auch in Deutschland, wo ich eine Anerkennung als Schwerbehinderter mit M.d.E. 60 % erhalten habe. Die Anerkennung als Mensch mit Schwerbehinderung ist seit 3 Jahren abgelaufen und ich erhielt die Information, dass ich keine Verlängerung des Ausweises beim Versorgungsamt beantragen kannn, wenn mein fester Wohnsitz nicht in Deutschland ist. Nun lebe und arbeite ich in Frankreich und beschäftige mich mit der Frage, wann ich in Frankreich auf Rente gehen kann, ohne von seiten der Deutschen Rentenversicherung zu viele Abzüge zu haben. Ich dachte immer, dass ich mit der Anerkennung als Schwerbehinderter auch einen Anspruch auf einen früheren Eintritt der Rente habe. Meine Anerkennung als Schwerbehinderter kann ich offenbar nicht von Frankreich aus verlängern, bzw. neu festtstellen lassen, da ich nicht mehr in Deutschland lebe! Ich bin aber chronisch krank und an diesem Status wird sich wohl leider nichts ändern.... In Frankreich habe ich das Rentenalter mit 62 erreicht! In Deutschalnd müsste ich ohne Anerkennung einer Schwerbehinderung wohl bis zum Erreichen des 65 Lebensjahres (?) warten! Was ist zu tun? Wann kann ich auf Rente gehen und wie erhalte ich meine Anerkennung als Mensch mit Behinderung, wenn ich nicht mehr in Deutschland lebe. Hier habe ich gearbeitet und studiert, seit ich 17 Jahre alt. Bis jetzt war ich ohne Unterbrechungen angestellt und war nie arbeitslos! Für Ihre Antwort danke ich Ihnen sehr! Merci beaucoup! Cordialement/Hochachtungsvoll

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der jeweilige Rentenversicherungsträger jedes Mitgliedstaates prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllt haben.Sie müssen Ihre Rente aber nicht in jedem Staat gesondert beantragen. Ihr Rentenantrag in einem Mitgliedstaat der EU gilt gleichzeitig als Antrag auf Rente in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Es ist aber zu beachten, dass sich in Frankreich aufgrund der nationalen französischen Regelungen ein früherer oder auch späterer Rentenbeginn als in Deutschland ergeben kann.

In Deutschland können Sie bei Vorliegen eines gülten Schwerbehindertenausweises die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die Wartezeit mit 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten) erfüllt haben.

Ob und ab wann Sie Anspruch auf eine Rente aus Frankreich haben, kann rechtsverbindlich nur von den französischen Rentenversicherungsträgern beurteilt werden. Ebenso ob es in Frankreich rentechtliche Regelungen für schwerbehinderte Menschen gibt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ohne Schwerbehindertenausweis könnten Sie nach deutschem Recht frühstmöglich die Altersrente für langjähige Versicherte mit 63 Jahren in Anspruch nehmen.

Voraussetzung wäre die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

****am 04.04.2016 | 15:05
Hallo Herr Bergmann, Personen die ihren Wohnsitz in Frankreich haben können über das: Landesamt für Soziales, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken (06 81) 99 78 - 0 die "Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger" auch: "Gleichstellungsbescheinigung" genannt beantragen. Sollten sie anschließend mind. 50% SB zuerkannt bekommen, fragen sie bei ihrem Deutschen RV-Träger an ob und ab wann sie die Rente für Schwerbehinderte erhalten können ( 61 J und 4 Monate ) unter Berücksichtigung der Französischen Zeiten.
Jörg Bergmannam 05.04.2016 | 13:08
Vielen herzlichen Dank für Ihre prompten Antworten! Ich habe mich soeben mit dem Amt in Saarbrücken in Verbindung gesetzt: Leider teilte man mir dort mit, dass ich meinen Schwerbehindertenausweis nicht von Frankreich aus verlängern, bzw. neu feststellen lassen kann, da ich nicht in Deutschland lebe und somit auch keine Steuern in Deutschland zahle. Man sagte mir, dass ich erst den Rentenantrag stellen muss und dass sich die Rentenversicherungsanstalt mit dem Versorgsamt in Verbindung setzen wird. Nur dann habe ich aktuell bei Beantragung der Altersrente keine Anerkennung als Schwerbehinderter und dann wohne ich ja auch noch immer nicht in Deutschland. Das Problem bleibt also bestehen und verschiebt sich nur um ein paar Jahre. Ich möchte es aber jetzt geklärt haben, damit ich weiss, wann ich auf Rente gehen kann. Nun bin ich echt verwirrt und weiss nicht, wie ich mich verhalten muss! Kann ich nun mit 62 beantragen oder nicht? Da ich chronisch krank bin, wird sich mein Status natürlich nicht ändern! Vielleicht kann mir noch jemand einen Rat geben! Vielen Dank im vorraus!
Jörg Bergmannam 05.04.2016 | 13:08
Vielen herzlichen Dank für Ihre prompten Antworten! Ich habe mich soeben mit dem Amt in Saarbrücken in Verbindung gesetzt: Leider teilte man mir dort mit, dass ich meinen Schwerbehindertenausweis nicht von Frankreich aus verlängern, bzw. neu feststellen lassen kann, da ich nicht in Deutschland lebe und somit auch keine Steuern in Deutschland zahle. Man sagte mir, dass ich erst den Rentenantrag stellen muss und dass sich die Rentenversicherungsanstalt mit dem Versorgsamt in Verbindung setzen wird. Nur dann habe ich aktuell bei Beantragung der Altersrente keine Anerkennung als Schwerbehinderter und dann wohne ich ja auch noch immer nicht in Deutschland. Das Problem bleibt also bestehen und verschiebt sich nur um ein paar Jahre. Ich möchte es aber jetzt geklärt haben, damit ich weiss, wann ich auf Rente gehen kann. Nun bin ich echt verwirrt und weiss nicht, wie ich mich verhalten muss! Kann ich nun mit 62 beantragen oder nicht? Da ich chronisch krank bin, wird sich mein Status natürlich nicht ändern! Vielleicht kann mir noch jemand einen Rat geben! Vielen Dank im vorraus!
Jörg Bergmannam 05.04.2016 | 13:39
Nun telefonierte ich mit einer Dame vom Landesversorgungsamt in Berlin, die unmissverständlich und klar sagte, dass ich in Deutschland nun derartige Ansprüche verwirkt habe. Ich lebe ja nicht mehr dort und sie seien nicht zuständig! Damit wäre die Sache für ihre Behörde erledigt. Ferner würden sie selbstverständlich meinem Wunsch nicht nachkommen, meine Akte nach Saarbrücken zu schicken, vielmehr wird meine Akte 2018 vernichtet!!!! Und jetzt? Sollte ich mich an die Botschaft wenden? Ich bin doch noch immer deutscher Staatsbürger und fühle mich unfair behandelt.......
Feliam 05.04.2016 | 14:45
Bitte googeln Sie das Urteil vom Bundessozialgericht B9/9a SB 2/07 R und wenden sich an die von **** genannte Stelle.
Jörg Bergmannam 05.04.2016 | 15:21
Vielen Dank, ich werde einen schriftlichen Antrag an das Landesversorgungsamt Berlin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 05.07.2007 (Az: B 9/9a SB 2/07 R) stellen. Das Urteil sagt deutlich: Ein Wohnsitz im Ausland steht der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nicht entgegen, wenn der im Ausland wohnende Kläger die Feststellung des GdB benötigt, um konkrete inländische Rechtsvorteile in Anspruch nehmen zu können (z.B. Schwerbehindertenpauschbetrag im Einkommensteuerrecht, vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Vielen lieben Dank für die tolle Hilfe! Ich schöpfe nun wieder Hoffnung ......
Bergmannam 10.06.2016 | 15:03
Bonjour, nun sind einige Wochen ins Land gegangen und ich kann mit Freude berichten, dass die Hilfe des Expertenforums ausserordentlich erfolgreich war. Mir liegt nun ein Bescheid vor, dessen Inhalt ich kurz wiedergeben möchte: Bescheid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Ihrem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wird stattgegeben. Die Überprufung Ihres Antrages ergab nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Berichte, dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des Schwerbehindertengesetzes vorliegt. Eine Bescheinigung gemäss der o.g. Verordnung zum Bezug der Altersrente nach § 37 SGB VI kann ausgestellt werden. Ich erhielt dann eine Bescheinigung in zweifacher Ausführung. Sie besagt, dass ich im Sinne des Schwerbehindertenrechts schwerbehindert bin, benennt aber nicht den Grad der Behinderung. Nun meine Frage: Ist diese Bescheinigung ausreichend un die vorzeitige Altersrente, in meinem Fall mit 61,4 Jahren, beantragen zu können? Wird die Rentenversicherung eine derartige Bescheinigung akzeptieren? Ich bin nun gespannt auf iÎhre Antworten und bedanke mich nochmals für die tolle Unterstützung! J. Bergmann
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