Der jeweilige Rentenversicherungsträger jedes Mitgliedstaates prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllt haben.Sie müssen Ihre Rente aber nicht in jedem Staat gesondert beantragen. Ihr Rentenantrag in einem Mitgliedstaat der EU gilt gleichzeitig als Antrag auf Rente in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Es ist aber zu beachten, dass sich in Frankreich aufgrund der nationalen französischen Regelungen ein früherer oder auch späterer Rentenbeginn als in Deutschland ergeben kann.
In Deutschland können Sie bei Vorliegen eines gülten Schwerbehindertenausweises die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die Wartezeit mit 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten) erfüllt haben.
Ob und ab wann Sie Anspruch auf eine Rente aus Frankreich haben, kann rechtsverbindlich nur von den französischen Rentenversicherungsträgern beurteilt werden. Ebenso ob es in Frankreich rentechtliche Regelungen für schwerbehinderte Menschen gibt.