Übt ein Rentner neben seinem Rentenbezug eine Beschäftigung aus, vollzieht sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen, das heißt es sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu bezahlen.
Dennoch sind in den einzelnen Versicherungszweigen eine Reihe von Besonderheiten zu berücksichtigen, die von der Rentenart und vom Alter abhängen.
Ich möchte dies einmal am Bespiel der Altersvollrentner aufzeigen:
Krankenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht;
Pflegeversicherung: Es besteht Versicherungspflicht;
Rentenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer;
der Arbeitgeber hat aber seinen Beitragsanteil zu zahlen
Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht ohne Besonderheiten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hat aber seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Außerdem sind Rentner nach den gleichen Bedingungen versicherungsfrei, die für eine geringfügige Beschäftigung gelten.
Die Entscheidung zu welchen Versicherungszweigen Beitragspflicht besteht, werden
- außerhalb von Betriebsprüfungen - von den Einzugstellen (Krankenkassen ) getroffen.