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Rentenbeiträge

von fritze flink22.02.2009 | 15:20
1254 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage: Müssen Sozialabgaben ( Rentenbeiträge, Krankenversicherung, Soli ect. ) auch gezahlt werden wenn bei vollem Rentenbezug zusätzliche Einkünfte erfolgen.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Übt ein Rentner neben seinem Rentenbezug eine Beschäftigung aus, vollzieht sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen, das heißt es sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu bezahlen.

Dennoch sind in den einzelnen Versicherungszweigen eine Reihe von Besonderheiten zu berücksichtigen, die von der Rentenart und vom Alter abhängen.

Ich möchte dies einmal am Bespiel der Altersvollrentner aufzeigen:

Krankenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht;

Pflegeversicherung: Es besteht Versicherungspflicht;

Rentenversicherung: Es besteht Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer;

der Arbeitgeber hat aber seinen Beitragsanteil zu zahlen

Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht ohne Besonderheiten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hat aber seinen Beitragsanteil zu zahlen.

Außerdem sind Rentner nach den gleichen Bedingungen versicherungsfrei, die für eine geringfügige Beschäftigung gelten.

Die Entscheidung zu welchen Versicherungszweigen Beitragspflicht besteht, werden

- außerhalb von Betriebsprüfungen - von den Einzugstellen (Krankenkassen ) getroffen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die durch den Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteile kommen der Solidargemeinschaft aller Versicherten zu Gute, d. h. damit werden die Ausgaben für alle Versicherten finanziert. Der Rentner selbst hat weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch kann er sich die Arbeitgeberanteile erstatten lassen. Sie erhöhen auch nicht seine bereits laufende Rente.

Hintergrund dieser sogenannten Strafbeiträge für den Arbeitgeber ist, dass man verhindern will, dass sich der Arbeitgeber durch die Einstellung von Rentnern ohne Beitragszahlung Wettbewerbsvorteile gegenüber Arbeitgebern verschafft, die "normale" Arbeitnehmer einstellen.

Vergleichbare Regelungen gibt es schon seit Jahrzehnten. Wenn ich mich richtig erinnere, wurden gleichartige Vorgängervorschriften vom Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungsgemäß eingestuft.

3 Antworten

Schiko.am 22.02.2009 | 16:10
Vor allem natürlich Steuer und Soli. Rentenbeitrag und der Beitrag zur Arbeitslosen dagegen entfallen für Sie. Üben Sie aber einen Geringverdiener Job bis 400 monatlich aus( ohne Steuerkarte) erhalten Sie Brutto für Netto oder Netto für Brutto. Mit freundlichen Grüßen.
Recht soam 22.02.2009 | 19:32
Selbstverständlich müssen auch auf die Beschäftigung Beiträge zur Krankenversicherung, sowie Steuern gezahlt werden.
fritze flinkam 27.02.2009 | 15:12
Danke für Antwort. Trotzdem hätte ich noch eine Frage: Der Altersvollrentner mit 65 Jahren zahlt keine Beiträge zur Rentenversicherung und auch nicht zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss aber seine Beitragsanteile bezahlen. Jetzt die Frage: " Wo bleibt das Geld, dass der Arbeitgeber bezahlt? Hat der Rentner ( Arbeitnehmer ) Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anspruch auf die in die Rentenkasse eingezahlten Beiträge vom Arbeitgeber?"
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