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Experten-Antwort

Rentenbeiträge aus Übergangsgeld bei LTA Schwerbehinderte

von ChristianGe23.09.2016 | 15:56
2087 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, angenommen, jemand ist zum 31.03.15 aus seinem letzen Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht erst ab 15.03.16 ALG 1, dazwischen war kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Ab 15.05.16 wird Übergangsgeld bei LTA bezahlt. Werden vom Übergangsgeld Beiträge in die Rentenversicherung bezahlt? vielen Dank mit freundlichen Grüssen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.09.2016 | 08:46

Hallo ChristianGe,

Voraussetzung für das Eintreten der Versicherungspflicht für einen Sozialleistungsbezug (z. B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld) ist nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, dass „im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt“ Versicherungspflicht bestand. Das heißt, dass zuletzt vor Beginn der Sozialleistung keine Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung vorgelegen haben darf. Eine bloße „Lücke“ hat bis zu einer Dauer von weniger als einem Jahr grundsätzlich keine Auswirkung auf das Bestehen der Versicherungspflicht des Sozialleistungsbezugs. Detailliertere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. auch in der gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger der Rentenversicherung zu § 3 SGB VI, die Sie unter

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_3R6.3

abrufen können.

Unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung sollte der Übergangsgeldbezug also der Rentenversicherungspflicht unterliegen und entsprechende Rentenversicherungsbeiträge in Ihrem Versicherungskonto eingehen.

2 Antworten

Herz1952am 23.09.2016 | 17:38
Ja werden bezahlt. Hier ist die Antwort aus diesem Forum von einem Experten: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
ChristianGeam 23.09.2016 | 20:20
Danke für den Versuch...., den verlinkten Beitrag hab' ich auch gelesen, der beantwortet leider nicht, wie es aussieht, wenn die Umstände, wie im Eingangsbeitrag geschildert, sind. In meiner Frage geht es darum wie sich eine Lücke in der keine versicherungspflicht bestand auswirkt.
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