Hallo ChristianGe,
Voraussetzung für das Eintreten der Versicherungspflicht für einen Sozialleistungsbezug (z. B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld) ist nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, dass „im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt“ Versicherungspflicht bestand. Das heißt, dass zuletzt vor Beginn der Sozialleistung keine Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung vorgelegen haben darf. Eine bloße „Lücke“ hat bis zu einer Dauer von weniger als einem Jahr grundsätzlich keine Auswirkung auf das Bestehen der Versicherungspflicht des Sozialleistungsbezugs. Detailliertere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. auch in der gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger der Rentenversicherung zu § 3 SGB VI, die Sie unter
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_3R6.3
abrufen können.
Unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung sollte der Übergangsgeldbezug also der Rentenversicherungspflicht unterliegen und entsprechende Rentenversicherungsbeiträge in Ihrem Versicherungskonto eingehen.