Guten Tag Stefan 39,
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenversicherung bestünde dann Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld, wenn im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldes zuletzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Diese Voraussetzung sollte in Ihrem Fall erfüllt sein.
Die Beiträge sind vom Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse je zur Hälfte zu tragen.
Die Krankenkasse ist berechtigt, den Beitragsanteil des Versicherten vom Krankengeld einzubehalten.
Die Beitragszahlung erfolgt durch die Krankenkasse.
Die Beiträge werden errechnet bzw. bemessen aus 80 Prozent des Arbeitseinkommens, das der Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegt.
Wenn eine selbständige Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ruht, sollte der rentenversicherungspflichtige Selbständige dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Damit man dort prüfen kann, ob für die Zeit des Ruhens die Beitragszahlung durch den Selbständigen ausgesetzt werden kann.