Hallo Stefan39,
damit ich Ihre Frage beantworten kann, benötige ich von Ihnen weitere Angaben:
1. Sind Sie als selbständig Tätiger versicherungspflichtig in der Rentenversicherung?
2. Ruht Ihre selbständige Tätigkeit während des Bezugs von Krankengeld?
3. Beziehen Sie Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel AOK) oder von einem privaten Krankenversicherungsträger?
Guten Tag Stefan 39,
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenversicherung bestünde dann Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld, wenn im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldes zuletzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Diese Voraussetzung sollte in Ihrem Fall erfüllt sein.
Die Beiträge sind vom Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse je zur Hälfte zu tragen.
Die Krankenkasse ist berechtigt, den Beitragsanteil des Versicherten vom Krankengeld einzubehalten.
Die Beitragszahlung erfolgt durch die Krankenkasse.
Die Beiträge werden errechnet bzw. bemessen aus 80 Prozent des Arbeitseinkommens, das der Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegt.
Wenn eine selbständige Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ruht, sollte der rentenversicherungspflichtige Selbständige dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Damit man dort prüfen kann, ob für die Zeit des Ruhens die Beitragszahlung durch den Selbständigen ausgesetzt werden kann.
Hallo Stefan39,
beginnt der Bezug von Krankengeld spätestens am letzten Tag des Monats der dem Monat folgt, für den der letzte Pflichtbeitrag für die selbständige Tätigkeit gezahlt wurde, sollte keine Lücke im Versicherungsverlauf entstehen.
Zur Erläuterung folgendes Beispiel:
- Zahlung von Pflichtbeiträgen für die selbständige Tätigkeit bis 19.06.2019
- Beginn des Krankengeldbezuges inkl. RV-Versicherungspflicht ab 31.07.2019
Damit wäre sowohl der Juni als auch der Juli 2019 mit einem Pflichtbeitrag belegt und entstünde keine „Lücke“ im Versicherungsverlauf.
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