Hallo Anja,
in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Aus Ihren Angaben geht nicht hervor, ob Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden. Des Weiteren kann ich nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Pflegeumfang erfüllt sind.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, dass Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit diese den Pflegeumfang und gegebenenfalls den Anspruch auf Pflegeleistungen prüfen kann.
Sofern die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllt sind, wird die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zahlen und die entsprechenden Meldungen abgeben. Falls aber der Sachverhalt strittig ist, leitet die Pflegekasse den Vorgang an den Rentenversicherungsträger weiter. Dieser ist nämlich - im Gegensatz zu den Aussagen von "Pflege" - für die Entscheidung über den Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zuständig.