Hallo Michael S.,
grundsätzlich ist es möglich, dass die Berater in den Auskunfts- und Beratungsstellen Hochrechnungen vornehmen.
Dies geschieht unter Zugrundelegung des letztjährigen versicherten Entgeltes bis zum gewünschten Rentenbeginn.
Es kann auch eine Hochrechnung mit freiwilligen Beiträgen erfolgen.
Wird anstelle von Entgelt Arbeitslosengeld 1 bezogen, so rechnet man mit 80 % des bisherigen versicherten Entgeltes weiter. Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 ist keine freiwillige Beitragszahlung möglich.
Ich denke auch, dass der Besuch der Beratungsstelle deutlich schneller zum Ziel führen wird als eine schriftliche Anfrage in der Sachbearbeitung, da dort ein viel höherer Aufwand für diese Berechnungen erfolgen muss.