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Experten-Antwort

Rentenberechnung

von Trixi03.03.2018 | 07:20
1655 Ansichten
26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Mir wurde von einer DRV Beratungsstelle folgende Info gegeben: Bei der Abgabe eines Antrags auf Altersrente (3 Monate vor Rentenbeginn wie von der DRV empfohlen) bestehen 2 Optionen zur Rentenberechnung: a. Die zu zahlende Rente wird zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags hoch gerechnet, dabei werden für die noch fehlenden 3 Monate (Meldungen des Arbeitsgebers über erhaltenes Gehalt) bis zum Rentenbeginn die letzten Einkünfte zugrunde gelegt. Mögliche Gehaltserhöhungen werden NICHT berücksichtigt. Eine neue Berechnung im Falle von z.B. Gehaltserhöhungen kann auch NICHT beantragt werden. D.h. die Hochrechnung bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs bestehen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Rentenbescheid pünktlich erfolgt und auch die Rente mit Beginn des 1. Rentenmonats ausgezahlt wird. b. Bei Option 2 wartet die DRV die Meldung des Arbeitsgebers zum Ende der Arbeitsphase ab und berechnet dann punktgenau die Rente. Die DRV wird also erst aktiv, nachdem der Arbeitgeber seine Meldung an die DRV abgegeben hat. In diesem Fall wird der Bescheid logischerweise nicht bei Rentenbeginn vorliegen und auch die Rente wird nicht im 1. Rentenmonat ausgezahlt. Die Zeit bis zur Rentenzahlung muss man selber finanziell wie auch immer überbrücken. Wie lange das dauert ist völlig unklar, da man 1. abhängig von dem Zeitpinkt der Meldung des Arbeitgebers ist und 2. der Bearbeitungszeit der DRV. Sind diese Informationen korrekt?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Ausführungen sind so grundsätzlich richtig. Sie haben jedoch noch weitere Möglichkeiten der Optimierung.

Wenn Sie sich für die Hochrechnung entscheiden, können Sie den Hochrechnungszeitraum auch kürzer wählen (bspw. nur einen Monat). Wichtig ist, dass Sie vorher checken, ob Sie in diesem Monat keine besondere Zahlungen (bspw. Erhöhungen - Urlaubsabgeltungen etc.) erwarten.

Wenn Sie sich nicht für die Hochrechnung entscheiden, können Sie Ihren Arbeitgeber auffordern/bitten, die Abschlussmeldung am letzten Tag der Beschäftigung zu erstellen. Dann hätte der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit Ihre Rente schnell zu berechnen. Ihren Rentenversicherungsträger könnten Sie entsprechend telefonisch vorbereiten. Da die Rente nachschüssig gezahlt wird (am letzten Tag des Monats), dürften Sie somit nicht lange auf die Rente warten müssen.

MfG

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

zu "Berater"

Bisher kann sich der Rentenantragsteller den Vordruck zur Abgabe einer Gesonderten Meldung bspw. beim Versicherungsamt aushändigen lassen und dann selber auf den Arbeitgeber zugehen. Dieses wird jedoch zukünftig wegfallen, da die Gesonderten Meldungen maschinell angefordert werden sollen.

Ob es dann nur noch eine 3-monatige Hochrechnung (ohne Ausnahmen)geben wird, wird voraussichtlich noch in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung beraten und bleibet abzuwarten.

MfG

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

24 Antworten

Fritziam 03.03.2018 | 07:58
Das ist korrekt. Sie sollten der Hochrechnung zustimmen, denn eine Gehaltserhöhung würde sich bei der Rente im Centbereich auswirken, also kein großer Verlust. Und Sie bekommen Ihre 1. Rente pünktlich.
Ehefrauam 03.03.2018 | 10:30
Guten Morgen Mein Ehemann hatte für 2/2016 seine Altersrente ohne Hochrechung beantragt und erhielt pünktlich zum Monatsende auch seine reguläre erste Rentenzahlung aufs Konto überwiesen. Den Arbeitgeber bitten, dass er schnellstmöglich/umgehend die Meldung zum letzten Entgelt an die DRV schickt, dann sollte es klappen. Ggf. einen finanziellen Überbrückungsmonat selber auch einplanen, wenn das der Sparstrumpf hergibt, es kommt umgehend wieder hinein. Gruß
KSCam 03.03.2018 | 11:12
Es ist alles gesagt. Wenn alles bei AG und DRV optimal läuft kann es klappen dass die erste Rente pünktlich kommt. Aber genauso kann die erste Rente auch erst in 2 Monaten kommen. Alles ist möglich, ob man notfalls 1-2 Monate mit Erspartem überbrücken kann oder ob die Rentendifferenz Peanuts sind, weiß keiner im Forum.
W*lfgangam 03.03.2018 | 19:28
Zitat von Ehefrau anzeigenausblenden
Hallo Ehefrau, die Hochrechnung kann auch ein Schuss ins Knie sein, wenn der Durchschnittswert der letzten 12 Monate/incl. Sonderzahlungen höher wäre, als das Entgelt in den letzten 3 Monaten. Versicherten mit Einkünfte jenseits der BBG kann man die Nicht-Hochrechnung nahelegen, um noch die letzten 20 Cent Monatsrente mitzunehmen - denen ist das aber eh wurscht, die lassen Hochrechnen! Versicherten mit erwartenden Sonderzahlungen in der letzten 3 Monaten, die noch berechnungstechnisch relevant sein könnten, erklärt man das genauer - auch da winken die meisten ab/die 1-2-3 EUR ...muss jeder selbst für sich entscheiden. Und ggf. bis zu 3 Monate auf die Nachzahlung warten, wenn alles schief läuft ... Gruß w.
194am 05.03.2018 | 15:22
Zitat von Berater anzeigenausblenden
Die Ausführungen sind so grundsätzlich richtig. Sie haben jedoch noch weitere Möglichkeiten der Optimierung. Wenn Sie sich für die Hochrechnung entscheiden, können Sie den Hochrechnungszeitraum auch kürzer wählen (bspw. nur einen Monat). Wichtig ist, dass Sie vorher checken, ob Sie in diesem Monat keine besondere Zahlungen (bspw. Erhöhungen - Urlaubsabgeltungen etc.) erwarten. Wenn Sie sich nicht für die Hochrechnung entscheiden, können Sie Ihren Arbeitgeber auffordern/bitten, die Abschlussmeldung am letzten Tag der Beschäftigung zu erstellen. Dann hätte der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit Ihre Rente schnell zu berechnen. Ihren Rentenversicherungsträger könnten Sie entsprechend telefonisch vorbereiten. Da die Rente nachschüssig gezahlt wird (am letzten Tag des Monats), dürften Sie somit nicht lange auf die Rente warten müssen. MfG
Sehr geehrter Experte! Ich bin jetzt nicht erst seit gestern Berater, habe aber bisher nicht mitbekommen, dass der Versicherte speziell einen kürzeren Hochrechnungszeitraum angeben kann. Wie soll das denn in der Praxis laufen? Wird das unter Bemerkungen bei der Antragsaufnahme vermerkt und wie geht dann die Sachbearbeitung vor? Wo genau kann ich dieses Vorgehen in den Arbeitsanweisungen finden? Danke für jede diesbezügliche Information!
Das ergibt sich aus dem Gesetz. Im 194 SGB 6 steht doch "frühestens 3 Monate". Das können aber auch 2 oder nur 1 sein, nur halt keine 4.
Schadeam 05.03.2018 | 15:27
kurzes anschauliches Praxisbeispiel: Heute kommt einer und will AR ab 01.04.2018. Da gehe ich doch nicht auf den 4. letzten Monat (Dez 17) sondern sage ihm dass der AG den aktuellen Lohn bis 28.02.2018 "melden soll" - dann wird halt nur 1 Monat, nämlich der März hochgerechnet. Das sollte ein langjähriger Berater aber locker drauf haben, oder?
W*lfgangam 05.03.2018 | 21:23
Zitat von Schade anzeigenausblenden
So ist es! ...wenn rentenwirksame Sonderzahlungen in den letzten 3 Monaten 'reinpimpen', hier speziell im 1./2. 'Hochrechnungsmonat', dann reduziert man den Hochrechnungszeitraum entsprechend/Vermerk im Antrag - und die Rente könnte immer noch pünktlich auf das Konto des Versicherten auffüllen. Schade kennt sich eben aus - alter Schwede der :-) @Berater: Wo explizit soll das denn im Antrag angegeben werden. Nun, via eAntrag bietet sich der Bereich 'Bemerkungen'/findet sich unten am Screen, zur Hochrechnungsfrage an, da ein paar Zeilen zu speziellen Hochrechnungszeiten rein freihändisch zu formulieren. Beim Papiervordruck/oder eAntrag-Ausdruck ist reichlich Platz, da selbst initiativ zum Füller zu greifen und an JEDER Stelle eine entsprechende Bemerkung/Option des Versicherten zu hinterlassen ...einfach trauen - Hauptsache der Wille des Versicherten ist _irgendwo_ im Antrag hinterlegt! Gruß w.
Berateram 05.03.2018 | 21:05
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Schlechtes Beispiel lieber Schade! Was ist denn, wenn heute einer kommt und zum 01.09.18 seine Rente beantragt? Kann er dann heute schon wählen, dass die Hochrechnung nicht zum 01.06.18, sondern z.B. erst zum 01.07.18 erfolgt, weil im Juni noch Urlaubsgeld gezahlt wird? Wo explizit soll das denn im Antrag angegeben werden. Der R0250 soll ja dem Vers. nicht mehr ausgehändigt werden.
W*lfgangam 06.03.2018 | 00:28
W*ff, sagt mein freilaufender W*lfshund nach nicht besonderer/weil bekannter Wegstrecke... da ist im R0250 nicht etwa ein Feld, wo explizit das vom AG zu meldende Entgelt bis Monat/Jahr einzutragen ist?! ...um eben genau zum Zwecke der (verkürzten) Hochrechnung etwaige Sonderzahlungen noch in die Hochrechnung /Durchschnittsentgelt /als tatsächliches Monatseinkommen, einfließen zu lassen? ...tja, war/ist im R0250 schon immer so gewesen, um über diesen Formularweg das für die verkürzte Hochrechnung mit leicht verbesserten Rentenbetrag zu regeln. Und, WAS Sie aushändigen, entscheiden Sie zum Wohle des Versicherten allein ...nach dem _Sie_ 'Wenn + Aber' zu seinen Gunsten abgewogen haben - tzzz, als langjähriger Berater wissen Sie das doch alles schon ...Sie wollen hier 'uns' sicher nur testen? ;-)) Gruß w.
Berateram 05.03.2018 | 14:55
Sehr geehrter Experte! Ich bin jetzt nicht erst seit gestern Berater, habe aber bisher nicht mitbekommen, dass der Versicherte speziell einen kürzeren Hochrechnungszeitraum angeben kann. Wie soll das denn in der Praxis laufen? Wird das unter Bemerkungen bei der Antragsaufnahme vermerkt und wie geht dann die Sachbearbeitung vor? Wo genau kann ich dieses Vorgehen in den Arbeitsanweisungen finden? Danke für jede diesbezügliche Information!
Berateram 06.03.2018 | 14:08
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*ff, sagt mein freilaufender W*lfshund nach nicht besonderer/weil bekannter Wegstrecke... da ist im R0250 nicht etwa ein Feld, wo explizit das vom AG zu meldende Entgelt bis Monat/Jahr einzutragen ist?! ...um eben genau zum Zwecke der (verkürzten) Hochrechnung etwaige Sonderzahlungen noch in die Hochrechnung /Durchschnittsentgelt /als tatsächliches Monatseinkommen, einfließen zu lassen? ...tja, war/ist im R0250 schon immer so gewesen, um über diesen Formularweg das für die verkürzte Hochrechnung mit leicht verbesserten Rentenbetrag zu regeln. Und, WAS Sie aushändigen, entscheiden Sie zum Wohle des Versicherten allein ...nach dem _Sie_ 'Wenn + Aber' zu seinen Gunsten abgewogen haben - tzzz, als langjähriger Berater wissen Sie das doch alles schon ...Sie wollen hier 'uns' sicher nur testen? ;-)) Gruß w.
Da merkt man, dass Sie nicht bei einem RV-Träger arbeiten. Bei meinem ist die Aushändigung des R0250 nicht mehr gewünscht und wird mit der Aktualisierung von eAntrag komplett gestrichen, da dieser Part aufgrund des Meldeverfahrens nur noch von der Sachvearbeitung übernommen wird. Theorie und Praxis sind halt doch zwei verschiedene Dinge. Ich werde das mal unter Bemerkungen versuchen, habe aber so meine Zweifel ob das auch klappt.
Unwissendeam 06.03.2018 | 16:53
Nun, da hat die aktuelle Entwicklung die Aussage des Experten/der Expertin wohl schon ein wenig überholt, da das maschinelle Verfahren zur Anforderung der gesonderten Meldung bereits im Einsatz ist. :-( Auch im aktuellen R0100 wurde dem Versicherten bereits die Möglichkeit genommen, die gesonderte Meldung selbst beim Arbeitgeber zu veranlassen (… was in den Vorversionen des R0100 noch explizit möglich war). Mittlerweile hat der Antragsteller unter Ziffer 9.4.1 nur noch die Wahl, dass entweder der Rentenversicherungsträger die Gesonderte Meldung anfordern soll oder die Hochrechnung ganz unterbleiben soll. Wählt er die Anforderung durch den Rentenversicherungsträger aus, kann er das Enddatum der gesonderten Meldung **dort** aber nicht selbst bestimmen. Die Rentenversicherungsträger haben also offensichtlich schon vor der angekündigten Beratung in den fachlichen Gremien die Weichen in eine bestimmte Richtung gestellt … @W*lfgang: Der Bereich "Bemerkungen" im eAntrag ist ja schön und gut, aber ein Versicherter, der seinen Rentenantrag selbständig ausfüllt, erkennt anhand des derzeitigen Vordrucks überhaupt nicht, dass er eine Gestaltungsmöglichkeit hat, weil ihm der Vordruck unter der einschlägigen Ziffer 9.4.1 nur die beiden Alternativen "ganz" oder" gar nicht" einräumt. Da liegt das Problem doch wohl eher in der Gestaltung des Vordrucks. Es wäre doch ein leichtes, unter 9.4.1 ein Datumsfeld vorzugegeben, anstatt zusätzliche Ausführungen irgendwo im Bereich "JWD" machen zu lassen …
Stern des Südensam 06.03.2018 | 16:08
Wie wäre es mit folgendem Vorschlag? Erwartet der Versicherte zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses noch eine Einmalzahlung, kann er wie bisher entweder der Hochrechnung widersprechen oder den Hochrechnungszeitraum entsprechend verkürzen, damit die Einmalzahlung noch in die Berechnung mit einfließt. Hierzu vermerken Sie bitte im Antrag, in welchem Monat die Einmalzahlung voraussichtlich ausgezahlt wird und dass diese im Rahmen der Gesonderten Meldung berücksichtigt werden soll. Die Gesonderte Meldung wird dann erst zum Ende dieses Auszahlungsmonats elektronisch beim Arbeitgeber angefordert. Geht dann auch für die Zeit nach Juli 2018 in eAntrag.
W*lfgangam 06.03.2018 | 19:42
Hallo Unwissende, > Nun, da hat die aktuelle Entwicklung die Aussage des Experten/der Expertin wohl schon ein wenig überholt, da das maschinelle Verfahren zur Anforderung der gesonderten Meldung bereits im Einsatz ist. :-( stimmt, ist in der letzten "summa summarum" dargestellt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3… > @W*lfgang: Der Bereich "Bemerkungen" im eAntrag ist ja schön und gut, aber ein Versicherter, der seinen Rentenantrag selbständig ausfüllt, Selbstausfüllung ist der Tod jeglicher Alternativinformationen mangels möglicher Beratung/freiwilliger Verzicht auf 'Optimierung' ...kann der so machen, der eine von 10T ;-) > Es wäre doch ein leichtes, unter 9.4.1 ein Datumsfeld vorzugegeben, anstatt zusätzliche Ausführungen irgendwo im Bereich "JWD" machen zu lassen … Logisch und leicht ist nicht zwingend das Ziel bei Optimierungsprozessen (nennen wir sie 'neutral' Kostenoptimierung) beim feststellenden Leistungsträger ...da sind wir/Berater auch nur noch ein 'dekadenter Luxus-Faktor' – nicht der Bürger/Versicherter kommt zuerst, sondern für den Vorstand muss der Haushalt stimmen. Und nun raten Sie, warum die Versicherungsämter mit entsprechenden/gesetzlichen Kompetenzen erfunden/ausgestattet wurden, um in der Fläche ein Mindestmaß an Aufklärung in der Bevölkerung sicher zu stellen – wenn sich die DRV offensichtlich wieder auf Ihre Kernkompetenzen zurückzieht /Leistungsfeststellung/Leistungserbringung/Merkblatt-Beratung *g Gruß w.
Berateram 06.03.2018 | 21:50
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo Unwissende,

> Nun, da hat die aktuelle Entwicklung die Aussage des Experten/der Expertin wohl schon ein wenig überholt, da das maschinelle Verfahren zur Anforderung der gesonderten Meldung bereits im Einsatz ist. :-(

stimmt, ist in der letzten "summa summarum" dargestellt:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/01_e_paper_summa_summarum/ausgaben/2018/2018_1_zeitschrift.html

> @W*lfgang: Der Bereich "Bemerkungen" im eAntrag ist ja schön und gut, aber ein Versicherter, der seinen Rentenantrag selbständig ausfüllt,

Selbstausfüllung ist der Tod jeglicher Alternativinformationen mangels möglicher Beratung/freiwilliger Verzicht auf 'Optimierung' ...kann der so machen, der eine von 10T ;-)

> Es wäre doch ein leichtes, unter 9.4.1 ein Datumsfeld vorzugegeben, anstatt zusätzliche Ausführungen irgendwo im Bereich "JWD" machen zu lassen …

Logisch und leicht ist nicht zwingend das Ziel bei Optimierungsprozessen (nennen wir sie 'neutral' Kostenoptimierung) beim feststellenden Leistungsträger ...da sind wir/Berater auch nur noch ein 'dekadenter Luxus-Faktor' – nicht der Bürger/Versicherter kommt zuerst, sondern für den Vorstand muss der Haushalt stimmen.

Und nun raten Sie, warum die Versicherungsämter mit entsprechenden/gesetzlichen Kompetenzen erfunden/ausgestattet wurden, um in der Fläche ein Mindestmaß an Aufklärung in der Bevölkerung sicher zu stellen – wenn sich die DRV offensichtlich wieder auf Ihre Kernkompetenzen zurückzieht /Leistungsfeststellung/Leistungserbringung/Merkblatt-Beratung *g

Gruß

w.

@Schade und W*lfgang! Da waren meine Fragen doch nicht so dumm, wie Sie von Ihnen zunächst dargestellt wurden! Manchmal ist ein aktiver Berater der DRV dann doch besser informiert.:)
Grokoam 07.03.2018 | 07:47
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Nun, da hat die aktuelle Entwicklung die Aussage des Experten/der Expertin wohl schon ein wenig überholt, da das maschinelle Verfahren zur Anforderung der gesonderten Meldung bereits im Einsatz ist. :-(

Auch im aktuellen R0100 wurde dem Versicherten bereits die Möglichkeit genommen, die gesonderte Meldung selbst beim Arbeitgeber zu veranlassen (… was in den Vorversionen des R0100 noch explizit möglich war). Mittlerweile hat der Antragsteller unter Ziffer 9.4.1 nur noch die Wahl, dass entweder der Rentenversicherungsträger die Gesonderte Meldung anfordern soll oder die Hochrechnung ganz unterbleiben soll. Wählt er die Anforderung durch den Rentenversicherungsträger aus, kann er das Enddatum der gesonderten Meldung **dort** aber nicht selbst bestimmen.

Die Rentenversicherungsträger haben also offensichtlich schon vor der angekündigten Beratung in den fachlichen Gremien die Weichen in eine bestimmte Richtung gestellt …

@W*lfgang: Der Bereich "Bemerkungen" im eAntrag ist ja schön und gut, aber ein Versicherter, der seinen Rentenantrag selbständig ausfüllt, erkennt anhand des derzeitigen Vordrucks überhaupt nicht, dass er eine Gestaltungsmöglichkeit hat, weil ihm der Vordruck unter der einschlägigen Ziffer 9.4.1 nur die beiden Alternativen "ganz" oder" gar nicht" einräumt. Da liegt das Problem doch wohl eher in der Gestaltung des Vordrucks. Es wäre doch ein leichtes, unter 9.4.1 ein Datumsfeld vorzugegeben, anstatt zusätzliche Ausführungen irgendwo im Bereich "JWD" machen zu lassen …

zu "Berater" Bisher kann sich der Rentenantragsteller den Vordruck zur Abgabe einer Gesonderten Meldung bspw. beim Versicherungsamt aushändigen lassen und dann selber auf den Arbeitgeber zugehen. Dieses wird jedoch zukünftig wegfallen, da die Gesonderten Meldungen maschinell angefordert werden sollen. Ob es dann nur noch eine 3-monatige Hochrechnung (ohne Ausnahmen)geben wird, wird voraussichtlich noch in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung beraten und bleibet abzuwarten. MfG
Nun, da hat die aktuelle Entwicklung die Aussage des Experten/der Expertin wohl schon ein wenig überholt, da das maschinelle Verfahren zur Anforderung der gesonderten Meldung bereits im Einsatz ist. :-( Auch im aktuellen R0100 wurde dem Versicherten bereits die Möglichkeit genommen, die gesonderte Meldung selbst beim Arbeitgeber zu veranlassen (… was in den Vorversionen des R0100 noch explizit möglich war). Mittlerweile hat der Antragsteller unter Ziffer 9.4.1 nur noch die Wahl, dass entweder der Rentenversicherungsträger die Gesonderte Meldung anfordern soll oder die Hochrechnung ganz unterbleiben soll. Wählt er die Anforderung durch den Rentenversicherungsträger aus, kann er das Enddatum der gesonderten Meldung **dort** aber nicht selbst bestimmen. Die Rentenversicherungsträger haben also offensichtlich schon vor der angekündigten Beratung in den fachlichen Gremien die Weichen in eine bestimmte Richtung gestellt … @W*lfgang: Der Bereich "Bemerkungen" im eAntrag ist ja schön und gut, aber ein Versicherter, der seinen Rentenantrag selbständig ausfüllt, erkennt anhand des derzeitigen Vordrucks überhaupt nicht, dass er eine Gestaltungsmöglichkeit hat, weil ihm der Vordruck unter der einschlägigen Ziffer 9.4.1 nur die beiden Alternativen "ganz" oder" gar nicht" einräumt. Da liegt das Problem doch wohl eher in der Gestaltung des Vordrucks. Es wäre doch ein leichtes, unter 9.4.1 ein Datumsfeld vorzugegeben, anstatt zusätzliche Ausführungen irgendwo im Bereich "JWD" machen zu lassen …
Was für ein Bohei wegen ein paar Cent mehr/weniger. Die Haarespalter sind wieder am Erbsen zählen.
Unwissendeam 07.03.2018 | 09:01
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
W*lfgang schrieb

Hallo Unwissende,

> Nun, da hat die aktuelle Entwicklung die Aussage des Experten/der Expertin wohl schon ein wenig überholt, da das maschinelle Verfahren zur Anforderung der gesonderten Meldung bereits im Einsatz ist. :-(

stimmt, ist in der letzten "summa summarum" dargestellt:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/01_e_paper_summa_summarum/ausgaben/2018/2018_1_zeitschrift.html

> @W*lfgang: Der Bereich "Bemerkungen" im eAntrag ist ja schön und gut, aber ein Versicherter, der seinen Rentenantrag selbständig ausfüllt,

Selbstausfüllung ist der Tod jeglicher Alternativinformationen mangels möglicher Beratung/freiwilliger Verzicht auf 'Optimierung' ...kann der so machen, der eine von 10T ;-)

> Es wäre doch ein leichtes, unter 9.4.1 ein Datumsfeld vorzugegeben, anstatt zusätzliche Ausführungen irgendwo im Bereich "JWD" machen zu lassen …

Logisch und leicht ist nicht zwingend das Ziel bei Optimierungsprozessen (nennen wir sie 'neutral' Kostenoptimierung) beim feststellenden Leistungsträger ...da sind wir/Berater auch nur noch ein 'dekadenter Luxus-Faktor' – nicht der Bürger/Versicherter kommt zuerst, sondern für den Vorstand muss der Haushalt stimmen.

Und nun raten Sie, warum die Versicherungsämter mit entsprechenden/gesetzlichen Kompetenzen erfunden/ausgestattet wurden, um in der Fläche ein Mindestmaß an Aufklärung in der Bevölkerung sicher zu stellen – wenn sich die DRV offensichtlich wieder auf Ihre Kernkompetenzen zurückzieht /Leistungsfeststellung/Leistungserbringung/Merkblatt-Beratung *g

Gruß

w.

Hallo W*lfgang, sehr interessant, dass diese Aussage gerade von Ihnen kommt. Bisher hatten sie doch immer dagegen gehalten, wenn ich angeführt hatte, dass "Luxusberatungen" (Stichwort: Optimierungsberatungen) von den Beratern der Rentenversicherungsträger nicht (mehr) geleistet werden dürfen / können. Nun räumen Sie unumwunden ein, dass dem doch so ist. *gg Ich hatte ja schon ein paarmal darauf hingewiesen, dass Sie in **IHREM** Versicherungsamt offensichtlich auf einer kleinen Insel der Glückseligkeit leben. Die Realität sieht aber bisweilen ganz anders: "Seit einigen Jahren kann zunehmend festgestellt werden, dass die Städte und Gemeinden versuchen, unter dem Druck ihrer schlechten Finanzlage sich von ihren Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (insbesondere der Entgegennahme von Rentenanträgen) zurückziehen. (aktuell im Bereich der Regionalträger Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg)." So wortwörtlich nachzulesen in der Sachverhaltsschilderung der bundesweiten Arbeitsgruppe der Rentenversicherungsträger AGABFI 4/2011, TOP 11. Also schauen Sie ruhig mal über den Tellerrand loben Sie die Versicherungsämter nicht zu Unrecht in den Himmel! VG Unwissende
Editham 07.03.2018 | 09:11
Dann vielleicht mal ein Beitrag aus der Realität. Auf Anraten bei der Antragsabgabe für Rente für besonders langjährig Versicherte ab 01.01.18 habe ich auf die Hochrechnung verzichtet, Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.17 beendet- SV-Abmeldung erfolgte zum 15.12.17. Letztere wurde der Sachbearbeitung Mitte Januar noch einmal von meiner Seite aus übersandt, nachdem man mir zunächst am Telefon gesagt hatte, man müßte die Jahresmeldung abwarten (was aber im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.12. so nicht zutrifft). Egal, ich habe bis zum heutigen Tag trotz zweimaliger Zusagen der Bearbeitung keinen Bescheid. Es wird langsam finanziell eng.... Gruß Edith
Rentenschmiedam 07.03.2018 | 12:47
Zitat von Edith anzeigenausblenden
Hallo und Mahlzeit! Das ist der Grund warum es die Hochrechnung gibt. Die RV muss tatsächlich die Meldung Ihres Arbeitgebers für das Jahr 2017 abwarten, ob das nun Jahresmeldung oder Meldung wg. Aufgabe der Beschäftigung heißt ist dabei egal, weil Sie das so bestimmt haben. Auf die Meldung durch den Arbeitgeber und die Weiterleitung durch die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) hat der RV-Träger aber leider keinen Einfluß mehr. Die Meldung für 2017 kann auch noch gar nicht am 15.12.2017 abgesetzt worden sein, weil der Lohn für Dezember normalerweise ja erst im Januar 2018 abgerechnet wird. Für die Meldung hat der Arbeitgeber dann bis 31.03.2018 Zeit! Man sollte sich also genau überlegen, ob man wegen einer evtl. Rentenerhöhung im einstelligen Eurobereich zum Rentenbeginn ohne Geld dastehen will. Ich gehe mal davon aus, dass die antragsaufnehmende Stelle das auch explizit erläutert hat. Mit besten Grüssen
=//=am 07.03.2018 | 13:05
"Für die Meldung hat der Arbeitgeber dann bis 31.03.2018 Zeit! Man sollte sich also genau überlegen, ob man wegen einer evtl. Rentenerhöhung im einstelligen Eurobereich zum Rentenbeginn ohne Geld dastehen will." Aber jetzt haben wir bereits März und wenn der Arbeitgeber die Meldung so verspätet abgibt (es war ihm doch bekannt, dass eine Altersrente ab 01.01.2018 beantragt wurde!), ist das gelinde gesagt eine S***.
Editham 07.03.2018 | 17:35
Meine Abmeldung liegt per 15.12.17 vor, auch wenn die letzte Gehaltszahlung für Dezember erst am 31.12.17 erfolgte. Es liegt also nicht an meinem Arbeitgeber. Ich werde leider seit Mitte Januar vom Rententräger immer wieder, wenn auch nett, vertröstet. Auf die Hochrechnung hatte ich übrigens nur verzichtet, weil ich bei Antragstellung arbeitsunfähig war und die Antragsstelle meinte, wenn ich ins Krankengeld kommen würde, wäre der Verzicht anzuraten. Ist letztlich nicht eingetreten. Ich muss aber leider eingestehen, dass ich bis heute nicht verstanden habe, was die Hochrechnung für Nachteile gehabt hätte. Mein "Ziel" war es aber auf keinen Fall gewesen, ein paar Cent mehr Rente zu bekommen.
W*lfgangam 07.03.2018 | 20:50
Hallo Fastrentner, manche Sachbearbeiter akzeptieren dann auch die Dez-Abrechnung, um den Fall endlich anzuschließen. Sicher eine nicht ganz saubere Lösung, aber erledigt :-) Gruß w.
W*lfgangam 07.03.2018 | 21:22
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Hallo Unwissende, solche und ähnliche Wasserstandsmeldungen kenne ich seit Jahrzehnten. Fakt ist dazu: es fehlt an Aufsicht/Kontrolle der Länder, wofür sie (auch) dafür Gelder in die Kommunen schießen ...für so eine doofe Nischenaufgabe im Wege des übertragenen Wirkungskreises schnell mal das Bundesgesetz zur Ausführung an die Kommunen seit Kaisers Zeiten weitergereicht - paah, 40-50-60 Millionen betroffene Versicherte sind doch eine vernachlässigbare Größe ...hier werden keine Gelder bewegt/abgerufen/erstattet, deswegen läuft das eben auch völlig lax ;-) Fakt ist auch: die DRV selbst hat nicht das leiseste Interesse daran, dahingehend mal 'Hintenrum' so ein bisschen Einfluss geltend zu machen, 'Mia san mia, Rente gehört gefälligst zu uns!' ...nun, diese Einstellung (Politik) dürfen Sie dann einfach mit Wegwuppen, wenn das letzte Versicherungsamt gefallen ist (für A10/11/12 schlicht den eAntrag durchzuklickern ist doch auch anspruchsvoll *fg) - ein kleines unbeugsames Dorf in Gallien hält aber noch ein paar Tage durch ;-) Gruß w.
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