Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VI werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dafür beginnt aber, genau wie von "Jürgens" erwähnt gemäß § 59 Abs. 2 Nr.1 SGB VI ab Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung die Zurechnungszeit. Als beitragsfreie Zeit wird die Zurechnungszeit nach §§ 71ff SGV VI mit dem Gesamtleitungswert bewertet. Berücksichtigt werden diese Zeiten als Beitragszeiten erst im Rahmen der Umwandlung in eine Altersrente.