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Rentenbescheid und Gutachten weichen voneinander ab

von angeljustus17.06.2007 | 11:28
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5 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe im Mai im Widerspruchsverfahren eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt bekommen. Es wurden diesbezüglich drei Gutachten erstellt, die ich zur Einsicht angefordert habe. Das orthopädische GA, welches entscheidend für meine Krankheit ist, besagt, dass die Dauer der Behinderung unbefristet ist. Das wurde durch die zeitliche Befristung aber nicht anerkannt. Das internistische GA ist bezüglich meiner Behinderung nicht relevant. Ein GA kann doch nicht das andere aufheben, wenn die Behinderung im orthopädischen und nicht im internistischem Bereich liegt. Erst die Befristung in dem dritten GA, durch einen Nervenarzt festgestellt, wurde von der RV anerkannt. Liegt hier ein Formfehler vor, worauf ich meinen Widerspruch aufrecht erhalte sollte und eine unbefristete Rente beantragen soll? Es kann doch nicht einfach das Ergebnis einen Gutachters übergangen werden? Danke und Gruß angeljustus

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Guten Tag, angeljustus,

den Ausführungen von "´bekiss" kann uneingeschränkt gefolgt werden.

Zusammenfassend kann nochmals gesagt werden, dass die ärztliche Beurteilung als sozialmedizinische Gesamtschau von der Sachbearbeitung abschließend zu bewerten ist. D.h. nur im Ausnahmefall - der bei Ihnen demnach wohl nicht gegeben ist - wird von der Regel "Zeitrente" abgewichen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Anfrage verstehe ich nicht - zumal dem Versicherten i.d.R. die ärztlichen Unterlagen nicht offen gelegt werden. Woher wollen Sie dann diese Sozialmedizinsiche leistungsbeurteilung wissen ?

Wie gesagt, die Entscheidung über das Für und Wider eines Widerspruchs müssen Sie selbst treffen.

MfG

3 Antworten

bekissam 17.06.2007 | 23:44
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Ärzte sind keine Juristen und daher kommt es immer wieder zu dem von Ihnen geschilderten Missverständnis. Es reicht eben nicht aus, wenn im Gutachten steht, dass eine Erkrankung auf Dauer bestehen wird. Es muss explizit und nachvollziehbar begründet sein, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Wenn Sie jedoch im ersten halben Jahr nach Eintritt des Leistungsfalles eine andere, höhere Sozialleistung bezogen haben, würden Sie außerdem Ihr "Gefecht" für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger führen, der die Rente für diesen Zeitraum im Rahmen eines Erstattungsanspruchs wieder kassieren würde. Das sollten Sie vorher prüfen. Das "Gefecht" für sich selbst können Sie führen, falls die Weiterzahlung bei Ablauf der Befristung abgelehnt werden sollte, was jedoch sehr selten passiert.
angeljustusam 18.06.2007 | 12:19
Aber es wäre nicht schädlich Widerspruch auf unbegrenzte Zahlung einzulegen? Danke!
angeljustusam 19.06.2007 | 19:49
Hallo Experte, vielen Dank. Mein erstes GA mit meiner Hauptbehinderung bescheinigt eindeutig eine dauerhafte Erwerbsminderung, eher ist sogar eine Verschlechterung möglich. Bringt es etwas, den Widerspruch auf dauerhafte Rentenzahlung zu erweitern? Danke und Gruß
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