Sie sind zur freiwilligen Beitragsleistung nach § 7 SGB VI berechtigt, wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Antragstellung steht Ihnen der bundesweite Vordruck V0060 (Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung) zur Verfügung.
Nach § 197 Abs. 2 SGB VI dürfen freiwillige Beiträge für das Jahr 2017 bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Nachdem der 31.03.2018 ein Samstag ist, verlängert sich die Zahlungsfrist bis Dienstag, 3. April 2018 (Ostermontag 2. April ist Feiertag).