1. Es ist technisch möglich, den Unterschied in der Rentenhöhe zwischen dem Bezug des vollen Arbeitsentgelts bis zum Rentenbeginn und dem Bezug von 50 % des Arbeitsentgelts zu berechnen.
2. Wenn Sie weiterhin eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und lediglich die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt halbiert wird, dann ist eine Aufstockung auf den Beitrag, der dem vollen Arbeitsentgelt entspricht, wegen der bestehenden Versicherungspflicht nicht möglich (= kein Ausgleich der fehlenden Beiträge).
Sollte es sich bei Ihnen nicht um eine normale Reduzierung der Arbeitszeit sondern um einen Reduzierung im Rahmen von Altersteilzeit handeln, dann teilen Sie dies bitte mit. Dann kann ich Ihnen weitere Informationen geben.