Hallo Egon,
die Forumsteilnehmer KSC, Fastrentner und W*lfgang haben schon deutlich gemacht, dass Ihre Frage ohne weitere Kenntnis des Sachverhalts (und vor einer Entscheidung des RV-Trägers) nicht wirklich zu beantworten ist. Dem kann ich mich nur anschließen.
Sie müssen nun die Entscheidung des Rententrägers abwarten. Der Rentenbeginn richtet sich danach, auf welchen Tag der Eintritt der Erwerbsminderung festgestellt wird. Das kann der Zeitpunkt der Antragstellung sein, oder der Zeitpunkt der Verschlechterung oder ein ganz anderer, medizinisch begründbarer Zeitpunkt. Ist die Rente unbefristet, beginnt sie im Monat danach (sofern der Antrag nicht später als drei Monate nach diesem festgestellten Zeitpunkt liegt). Eine befristete Rente beginnt erst mit dem 7. Monat nach dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung.
Sie sehen also, wenn die Rente bewilligt wird, wird sie vermutlich für einen gewissen Zeitraum rückwirkend zustehen, aber ab wann, lässt sich von hier aus nicht sagen. Ob es dann auch eine Nachzahlung gibt, hängt davon ab, ob andere Leistungsträger für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch geltend machen. Darauf hatte W*lfgang ja schon hingewiesen.