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Experten-Antwort

Rentennachzahlung

von Egon17.05.2017 | 18:12
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hallo, ich habe im april 2015 einen Rentenantrag wg. voller erwerbsminderung gestellt. ich bin 1954 geboren. nach langem hin und her hat der rententräger meine rente nun gewährt. meine frage; hab ich anspruch auf eine nachzahlung seit rentenantrag? der rententräger ist der meinung das die rente erst ab dem zeitpunkt gezahlt wird, wo sich mein gesundheitszustand verschlimmert hat. vielen dank im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Egon,

die Forumsteilnehmer KSC, Fastrentner und W*lfgang haben schon deutlich gemacht, dass Ihre Frage ohne weitere Kenntnis des Sachverhalts (und vor einer Entscheidung des RV-Trägers) nicht wirklich zu beantworten ist. Dem kann ich mich nur anschließen.

Sie müssen nun die Entscheidung des Rententrägers abwarten. Der Rentenbeginn richtet sich danach, auf welchen Tag der Eintritt der Erwerbsminderung festgestellt wird. Das kann der Zeitpunkt der Antragstellung sein, oder der Zeitpunkt der Verschlechterung oder ein ganz anderer, medizinisch begründbarer Zeitpunkt. Ist die Rente unbefristet, beginnt sie im Monat danach (sofern der Antrag nicht später als drei Monate nach diesem festgestellten Zeitpunkt liegt). Eine befristete Rente beginnt erst mit dem 7. Monat nach dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung.

Sie sehen also, wenn die Rente bewilligt wird, wird sie vermutlich für einen gewissen Zeitraum rückwirkend zustehen, aber ab wann, lässt sich von hier aus nicht sagen. Ob es dann auch eine Nachzahlung gibt, hängt davon ab, ob andere Leistungsträger für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch geltend machen. Darauf hatte W*lfgang ja schon hingewiesen.

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6 Antworten

Fastrentneram 17.05.2017 | 18:32
Hallo Egon! Ihre Angaben sind etwas dürftig! Ab wann gelten Sie als erwerbsgemindert, wann haben Sie den Antrag gestellt, auf eigene Veranlassung oder über die Krankenkasse (Umdeutung), bekommen Sie eine befristete oder unbefristete EM-Rente? Welche Leistungen haben Sie im Zeitraum zwischen Antragstellung und Zeitpunkt des Rentenbeginns erhalten? Fragen über Fragen! So kann ich Ihnen nur raten, wenn Sie anderer Meinung sind als Ihr Rententräger, legen Sie Widerspruch ein und begründen diesen entsprechend!
KSCam 17.05.2017 | 18:23
Ab wann Erwerbsminderung vorliegt und wann die Rente beginnt steht doch schwarz auf weiss im Rentenbescheid. Wenn man der Meinung ist dass Sie beim ursprünglichen Antrag noch nicht erwerbsgemindert waren und sich der Zustand irgendwann verschlechtert hat, wäre es zumindest nicht unlogisch wenn es die Rente ab der Verschlechterung gäbe. Und bevor Sie erwerbsgemindert waren kann auch die Rente nicht beginnen, oder? Aber wer hier im Forum soll das beurteilen können, v.a. weil das alles "nach langem hin und her" passierte? Besprechen Sie mit Ihren Ärzten ob die Entscheidung nachvollziehbar ist, wenn nein haben Sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung und es gibt nochmal ein "langes hin und her" bis im Endeffekt Juristen geklärt haben was richtig ist.
W*lfgangam 17.05.2017 | 18:41
Zitat von Egon anzeigenausblenden
Hallp Egon, wovon habe Sie ihren Lebensunterhalt bis zur Rentenbewilligung bestritten? Sind bis dahin Sozialleistungen (Krankengeld, ALG 1 oder 2) gezahlt worden, käme es eh zur rückwirkenden Verrechnung. Dass sich das Rentenverfahren so lange hingezogen hat, muss eine Ursache haben ...Sie sprechen selbst von einer 'Verschlimmerung' und dann erst bewilligter Rente. Sicher 'reichte' es davor nicht, die Kriterien für eine EM-Rente zu erfüllen. Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, müssen Sie in Widerspruch/Klageverfahren gehen, die soz.med. Entscheidungen und die Bewertungen der DRV dazu nachlesen, dann haben Sie Klarheit, ob/was rückwirkend noch geht /warum Sie erst 'später' als EM gelten, Sie das aber anders 'fühlen'. Und das können Sie letztendlich nur mit 'Fachpersonal' (SoVD, VdK, Fachanwälte) durchfechten. Fangen Sie aber beim 1. Schritt an - was wird ggf. rückwirkend verrechnet/bleibt da von einer möglichen Nachzahlung noch was über? Gruß w.
Egonam 17.05.2017 | 19:49
hallo, vielen dank für die antworten. es sind während dieser zeit mehrere gutachten erstellt worden. alle waren der meinung das ich nicht mehr erwerbsfähig bin. das verfahren ist seitens des rententrägers bewusst in die länge gezogen worden. denn anfangs war selbst der rententräger der meinung das ich nicht mehr am arbeitsleben teilhaben könnte. selbst meine ra´in ist der gleichen meinung. und das sich der gesundheitszustand im laufe der zeit verschlechtern kann, damit ist auch zu rechnen. mir geht es lediglich darum, ob die rente ab dem tag der antragstellung gezahlt wird oder nicht. einen rentenbescheid liegt mir noch nicht vor.
KSCam 17.05.2017 | 20:09
Geht's vielleicht genauer? Woher wissen Sie dass Sie Rente bekommen, wenn noch kein Bescheid da ist? Sie sprechen von Rechtsanwältin, sind Sie bereits im Klageverfahren? Liegt ein Vergleich oder ein Urteil vor, aber noch nicht der Bescheid? Büschen mehr Butter bei die Fische, Hellseher sind wir nicht.
W*lfgangam 17.05.2017 | 21:30
Zitat von Egon anzeigenausblenden
Ist sie auch sozialmedizinisch geschult, oder hat Sie dazu nur ein 'Gefühl'? > anfangs war selbst der rententräger der meinung das ich nicht mehr am arbeitsleben teilhaben könnte. Das ist keine Aussage pro EM-Rente, sondern nur, das eine LTA-Maßnahme bei Ihnen zwecklos ist. > das verfahren ist seitens des rententrägers bewusst in die länge gezogen worden. Nunja, mal ehrlich, auf Zuruf/mir geht’s nicht gut gibt es spontan keine Rente zulasten aller Beitragszahler - ganz so blöd ist die DRV ja auch nicht, da so einfach mit EM-Renten um sich zuwerfen (auch wenn es in Einzelfällen sicher fragwürdige Entscheidungen gibt!). > einen rentenbescheid liegt mir noch nicht vor. Tja, was soll man ohne rechtliche Entscheidung dazu noch sagen können - außer, fangen Sie vorerst oben wieder erneut zu lesen an, wie das ausgehen kann. Zur Beruhigung: ja, die Rente kann/ist ab Antragstellung nachzuzahlen, wenn die Fristen eingehalten worden sind /der Leistungsfall in der Vergangenheit liegt und andere Sozialleistungsträger die Nachzahlung nicht für sich verbrauchen/einfordern. Stand das oben schon mal in den Beiträgen? Sind Sie jetzt schlauer? ...apropos, konnte Ihnen das Ihre RA'in nicht bereits zu dieser einfachen Frage mitteilen? ;-) Gruß w.
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