Hallo Sophi,
wenn der beim Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte verstirbt und nicht mehr als 36 Monate eine Versichertenrente mit dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat, wird die Rente des Ausgleichspflichtigen auf Antrag nicht mehr um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt (= sogenannte Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG).
Bei den 36 Monaten wird der Bezug von Hinterbliebenenrenten (Witwe, Waisen) nicht berücksichtigt.
Die Anpassung kann aber nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern nur für die Zukunft ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Nach Ihren Angaben hat Ihr früherer Ehemann keine Versichertenrente aus dem Versorgungsausgleich bezogen. Daher müssten eigentlich bei Ihnen die Voraussetzungen für die Anpassung und damit für die ungeminderte Rentenzahlung erfüllt sein.
Sie sollten daher einen entsprechenden Antrag stellen.