Hallo Rüdiger,
nachdem bereits im Wesentlichen von User „?“ einige Erläuterungen gegeben wurden, versuche ich nun noch die letzte offene Frage zu beantworten. Beim Rentensplitting wird eine sogenannte Vollrente wegen Alters berechnet. Als Berechnungszeitpunkt gilt in Ihrem Fall der Ende des Monats des Todes Ihres früheren Ehegatten. Die für die Ermittlung des Werts der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgebliche Gesamtleistungsbewertung stellt damit auf den Berechnungszeitpunkt ab. Daher endet der belegungsfähige Gesamtzeitraum der Gesamtleistungsbewertung zum Ende des Todesmonats, Für den Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums gilt § 72 SGB VI, also die Vollendung des 17. Lebensjahres ggf. verlängert um die rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.