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Experten-Antwort

Rentensplitting

von Rüdiger20.02.2012 | 19:51
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Wie sieht das mit dem Rentensplitting bei der Bewertung den beitragsfreien Zeiten in Bezug auf den belegugsfähigen Zeitraum bei der Grundbewertung aus? Von wann bis wann geht der Zeitraum?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rüdiger,

nachdem bereits im Wesentlichen von User „?“ einige Erläuterungen gegeben wurden, versuche ich nun noch die letzte offene Frage zu beantworten. Beim Rentensplitting wird eine sogenannte Vollrente wegen Alters berechnet. Als Berechnungszeitpunkt gilt in Ihrem Fall der Ende des Monats des Todes Ihres früheren Ehegatten. Die für die Ermittlung des Werts der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgebliche Gesamtleistungsbewertung stellt damit auf den Berechnungszeitpunkt ab. Daher endet der belegungsfähige Gesamtzeitraum der Gesamtleistungsbewertung zum Ende des Todesmonats, Für den Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums gilt § 72 SGB VI, also die Vollendung des 17. Lebensjahres ggf. verlängert um die rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

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6 Antworten

?am 21.02.2012 | 10:21
Man müsste hier erstmal wissen, ob es sich um ein Rentensplitting unter Ehegatten handelt oder um ein Splitting, das durch den überlebenden Ehegatten allein herbeigeführt wird. Anspruch auf die Durchführung besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (beide Ehegatten/überlebender Ehegatte) vorhanden sind. Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht für die Splittingzeit. Splittingzeit ist nach § 120a Abs. 6 SGB 6 die Zeit vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum Ablauf – des Kalendermonats vor dem Monat des Rentenbeginns der Altersvollrente des Ehegatten, dessen Rente zur Altersvollrente des anderen Ehegatten hinzutritt (in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1), – des Kalendermonats, in dem der Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht, sofern der andere Ehegatte bereits eine Altersvollrente bezieht; ansonsten mit Ablauf des Monats vor Rentenbeginn der Altersvollrente des anderen Ehegatten (in den Fällen des Abs. 3 Nr. 2) oder – des Kalendermonats des Todes eines Ehegatten (in den Fällen des Abs. 3 Nr. 3). Das Rentensplitting unter Ehegatten erfolgt auf der Grundlage der in der Splittingzeit von beiden Eheleuten erworbenen Entgeltpunkte, die den auf diesen Zeitraum bezogenen Rentenansprüchen gegenüberstehen (so genanntes In-Prinzip). Zu berücksichtigen sind demzufolge auch Beiträge, die während der Splittingzeit für einen Zeitraum gezahlt wurden, der außerhalb der Splittingzeit liegt.
Rüdigeram 21.02.2012 | 10:43
Erst einmal danke für die Antwort. Es geht um ein Splitting das von dem überlebenden Ehegatten alleine herbeigeführt wird. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Jetzt stellt sich mir die Frage wie der belegungsfähige Zeitraum bei der Grundbewertung vorgenommen wird. Zählen dafür nur die Monate im Splitting-Zeitraum oder vom 17. Lebensjahr bis zum Tod des Ehegatten?
?am 21.02.2012 | 11:02
Zitat von Rüdiger anzeigenausblenden
Das Ende der Splittingzeit ist dann in Ihrem Fall der Ablauf des Monats, in dem der andere Ehegatte verstorben ist. Für die 25 Jahre werden neben den vom überlebenden Ehegatten selbst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ggf. noch zusätzliche Zeiten berücksichtigt. Denn nach § 120a Abs. 4 Satz 2 gelten als rentenrechtliche Zeit auch die Monate vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten. Die sich danach ergebenden Monate werden aber nur in dem Verhältnis berücksichtigt, wie die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen. Welche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden können, ist in § 54 geregelt. Hört sich kompliziert an - ist es auch. Die Berechnung wird maschinell durchgeführt und ist grds. nicht so auf die Schnelle zu erklären.
?am 21.02.2012 | 13:28
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte während der Splittingzeit ist eine Rentenberechnung aus allen Zeiten erforderlich. Die Entgeltpunkte während der Splittingzeit sind in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB 6 für beide Ehegatten und in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB 6 für den überlebenden Ehegatten stets aus einer Vollrente wegen Alters zu ermitteln.In den Fällen des Abs. 3 Nr. 3 sind für den verstorbenen Ehegatten die Entgeltpunkte während der Splittingzeit stets aus einer Hinterbliebenenrente zu ermitteln, der als Leistungsfall der Todestag zugrunde liegt. Ist eine solche Hinterbliebenenrente vor Beantragung des Rentensplittings berechnet worden, werden die Entgeltpunkte während der Splittingzeit aus der berechneten Rente - gegebenenfalls unter Berücksichtigung besitzgeschützter Entgeltpunkte - ermittelt. Ist eine Hinterbliebenenrente noch nicht berechnet worden, ist eine solche Rente fiktiv nach dem Recht im Zeitpunkt der Berechnung des Rentensplittings zu berechnen. Bei dem Berechnungszeitpunkt für die fiktive Vollrente wegen Alters ist in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 SGB 6 wie folgt zu differenzieren: – Übt der (über-)lebende Ehegatte noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus bzw. werden andere rentenrechtliche Zeiten im Sinne der §§ 54 ff. SGB 6 zurückgelegt, so ist das Ende des Bearbeitungsmonats (= Monat, in dem von der Sachbearbeitung erstmals Kontenklärungsmaßnahmen eingeleitet werden) der maßgebende Berechnungszeitpunkt. Die rentenrechtlichen Zeiten sind bis zu diesem Zeitpunkt zu klären. – Im Übrigen ist der letzte Tag des der Auskunftserteilung vorhergehenden Kalendermonats als maßgebender Berechnungszeitpunkt anzusehen, und es sind die bis dahin anfallenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Im Fall des Vorversterbens eines Ehegatten (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB 6) ist der Endzeitpunkt für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten der Ablauf des Todesmonats. Insofern erfolgt die Bewertung der Hochschulzeiten genauso wie bei der Rentenberechnung, also individuel verschieden.
Rüdigeram 21.02.2012 | 11:47
ok, das habe ich soweit verstanden. Aber was ist mit meinen Hochschulzeiten? Wie werden diese bewertet? Anrechnunszeiten werden ja mit der Gesamtleistungsbewertung bewertet und dabei spielt der belegungsfähige Zeitraum eine Rolle.. Normalerweise, also wenn man in Rente geht ist der belegungsfähige Zeitraum ja vom 17.Lebensjahr bis zum Monat vor der Rente. Aber wie wird der belegungsfähige Zeitraum im Rentensplitting bemessen?
?am 21.02.2012 | 13:33
Ach ja, noch zur Info: Die beitragsfreien Zeiten erhalten entweder den vollen oder einen begrenzten Gesamtleistungswert. Die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung erhalten keine Entgeltpunkte.
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