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Experten-Antwort

Rentenversicherung im Minijob

von Monimut24.10.2017 | 11:02
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2 Antworten

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Mein Mann arbeitet als Minijobber, mtl. 250 €, in Privathaushalten. In 2016 hat er sich über das Anmeldeformular der Minijobzentrale (Haushaltcheck)von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun haben wir auf Nachfragem bei der LVA Münster erfahren, dass er dadurch die drei Erwerbsjahre in fünf Jahren als Anspruchsgrundlage für z.B. Erwerbsminderungsrente nicht zusammen bekommt, weil er nicht selber einzahlt. Die Minijobzentrale sagt, er muss erst für zwei Monate ohne Minijob sein, danach kann er sich wieder über das Haushaltscheckverfahren anmelden lassen, ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und ab da laufen auch wieder die 36 Monate Erwerbstätigkeit in fünf Jahren. Mein Mann hofft, dass er nach den zwei Monaten überhaupt noch eingestellt wird. Muss mann denn unbedingt diesen Weg gehen oder gibt es Alternativen, um wieder als Minijobber rentenversicherungspflichtig zu werden. Für das zurückliegende Jahr war die Auftragslage für meinen Mann sehr gut, so dass er volle 12 Monate gearbeitet hat. Das war bisher nicht so und kann sich auch in den folgenden Jahren nicht so gut darstellen. Daher würde er gerne rückwirkend für das letzte Jahr seinen Pflichtbeitrag selber zahlen, um schon mal ein Jahr in diesem 5-jahres-Zeitraum abzudecken. Geht das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monimut,

die Befreiung von der Versicherungspflicht in einer geringfügigen Beschäftigung (sog.Minijob) gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der (sowie ggf. weiterer zeitgleich ausgeübten) geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert erst mit Aufgabe der (ggf. aller zeitgleich ausgeübten) geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) seine Wirkung. Erst nach Ende dieser Befreiung von der Versicherungspflicht (aufgrund vorheriger Aufgabe aller geringfügigen Beschäftigungen) tritt bei einer neuen geringfügigen Beschäftigung wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein (mit der erneuten Option, sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen zu können). Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt dies insbesondere auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt. Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und gilt weiterhin. (siehe hierzu auch Ziff. 2.2.4.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien unter https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/PDF01_Geringfuegigketisrichtlinien_12112014.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Mit anderen Worten: Soweit Ihr Mann seine (bzw. alle) geringfügige Beschäftigung aufgibt und den Arbeitgeber wechselt, tritt ab dem Beginn der neuen geringfügigen Beschäftigung wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Nimmt er die geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erneut auf, muss - für ein erneutes Eintreten der Versicherungspflicht - zwischen den Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten bestehen. Eine Rückwirkende Zahlung von Pflichtbeiträgen ist aufgrund der Bestandskraft der Befreiung im Übrigen nicht möglich.

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1 Antworten

Rentencrackam 24.10.2017 | 12:37
Leider nein, die Minijobzentrale hat hier Recht. Rückwirkende Pflichtbeiträge gehen nicht. Ihr Mann könnte lediglich ab Januar 2018 freiwillige Beiträge zahlen, die allerdings nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden, da nur Beitragszeit, aber keine Pflichtbeitragszeit. Eine wahrscheinlich nicht lohnende Alternative für Ihren Mann könnte die Antragspflichtversicherung für die selbständige Tätigkeit sein. Hierfür dürfte Ihr Ehemann aber nicht länger als fünf Jahre selbständig sein. Da die Versicherungspflicht aber auch erst mit dem Folgetag des Antrags beginnen würde, auch keine Alternative. Für die "günstigen" Pflichtbeiträge über den Minijob bliebe somit nur die Variante der Minijobzentrale.
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