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Zur Experten-Antwort springenHallo Monimut,
die Befreiung von der Versicherungspflicht in einer geringfügigen Beschäftigung (sog.Minijob) gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der (sowie ggf. weiterer zeitgleich ausgeübten) geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert erst mit Aufgabe der (ggf. aller zeitgleich ausgeübten) geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) seine Wirkung. Erst nach Ende dieser Befreiung von der Versicherungspflicht (aufgrund vorheriger Aufgabe aller geringfügigen Beschäftigungen) tritt bei einer neuen geringfügigen Beschäftigung wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein (mit der erneuten Option, sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen zu können). Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt dies insbesondere auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt. Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und gilt weiterhin. (siehe hierzu auch Ziff. 2.2.4.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien unter https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/PDF01_Geringfuegigketisrichtlinien_12112014.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Mit anderen Worten: Soweit Ihr Mann seine (bzw. alle) geringfügige Beschäftigung aufgibt und den Arbeitgeber wechselt, tritt ab dem Beginn der neuen geringfügigen Beschäftigung wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Nimmt er die geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erneut auf, muss - für ein erneutes Eintreten der Versicherungspflicht - zwischen den Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten bestehen. Eine Rückwirkende Zahlung von Pflichtbeiträgen ist aufgrund der Bestandskraft der Befreiung im Übrigen nicht möglich.
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