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Experten-Antwort

Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen

von RV für Pflegepersonen12.02.2019 | 13:13
734 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich pflege meinen Mann Pflegegrad 2 seit 13.11.2017. Seit 7.7.2017 bin auch ich arbeitsunfähig und bekomme Krankengeld bis zur Aussteuerung. Während dieser Zeit hatte ich noch mein Vollzeitarbeitsverhältnis, jedoch nur Krankengeld. Bekomme ich für diese Zeit auch Rentenbeiträge für nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von der Pflegekasse, da ich ja fast 1 1/2 Jahrre nicht arbeite? Ab 1.12.2018 beziehe ich eine Altersrent für Schwerbehinderte. Zahlt für diese Zeit auch die Pflegekasse Rentenbeiträge für mich?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

wenn Sie Ihren Mann mindestens 14 Stunden wöchentlich zu Hause pflegen, werden für Sie Beiträge zur Rentenversicherung für die nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt. Diese Pflegebeiträge werden unabhängig vom Bezug von Krankengeld gezahlt, solange die Beiträge insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Auch während des Bezugs der Altersrente werden weiterhin Beiträge für die nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt, allerdings nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden Pflegebeiträge nur weitergezahlt, wenn Sie eine Teilrente beziehen. Eine entsprechende Teilrente – z. B. in Höhe von 99 % der vollen Rente – müssen Sie zu gegebener Zeit extra beantragen, wenn Sie weiterhin von der Zahlung von Pflegebeiträgen profitieren wollen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Birgit,

Ihre Nachfrage ist berechtigt.

Der Mindestpflegeaufwand war bis zum 31.12.2016 regelmäßig wöchentlich 14 Stunden.

Seit dem 1.1.2017 muss wenigstens 10 Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche, gepflegt werden, damit die Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung ist - sofern natürlich die sonstigen Voraussetzungen auch erfüllt sind.

Pflegepersonen, die eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben, sind von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld beziehen.

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2 Antworten

Birgitam 12.02.2019 | 16:05
Hallo, Danke für die Antwort Bei Bezug von Krankengeld muß ich wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Woher kommt diese Stundenzahl? Im MDK Gutachten steht:"Der Pflegeaufwand liegt nachvollziehbar bei wenigstens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche." Bei der Pflegekasse wurde meine Anfrage abgelehnt, da ich noch ein Arbeitsverhältnis hatte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 30 Stunden, obwohl ich 1 1/2 Jahre nicht gearbeitet habe und nur noch Krankengeld bekommen habe.
senf-dazuam 12.02.2019 | 16:37
Hallo Birgit1 Vor 2017 wurde bei Pflegestufe 1 verlangt, dass mindestens 14 Stunden pro Woche die ehrenamtliche Pflege geleistet wird. Seit 2017 sind Pflegegrade 1 bis 5 definiert. Für eine nicht-erwerbsmäßige Pflege werden dann rentenbeiträge gezahlt, wenn - eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad > 1 gepflege werden, - der zeitliche Aufwand mindestens 10 h verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche beträgt U.a. können Sie dies im SGB XI § 44 nachlesen
Deutsche Rentenversicherung
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