Selbständig tätige Fahrlehrer sind grundsätzlich nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen (mehr als geringfügigen) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.