Nach § 187a Sozialgesetzbuch VI besteht ab dem 50. Lebensjahr die Möglichkeit Abschläge, die man bei einem vorzeiten Rentenbezug in Kauf nehmen müsste, durch eine Einmalzahlung auszugleichen.
Damit die Berechnung der Ausgleichzahlung so genau wie möglich erfolgen kann, ist ein vollständig geklärtes Rentenkonto natürlich sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen