Sollte sich aufgrund des Antrages bei der Deutschen Rentenversicherung ergeben, dass Sie rentenversicherungspflichtig sind, gehören Sie zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis und können bei Abschluß eines förderfähigen Vertrages diese auch erhalten. Um die volle Förderung zu erhalten ist es ausreichend, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr z.B. nur in einem Monat zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben, allerdings Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge für das gesamte Jahr zahlen.
Sobald die unmittelbare Förderberechtigung entfällt, entfällt auch der Anspruch auf die Zulage. Dies allerdings erst, wenn Sie im ganzen Jahr nicht mehr zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben. Der Vertrag besteht auch ohne Anspruch auf die Förderung weiter, sie können ihn z.B. ruhen lassen. Bei Abschluß eines Vertrages sollte man sich daher unbedingt beim Anbieter informieren, was die Vertragsbedingungen bei Wegfall der Förderberechtigung vorsehen.