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Experten-Antwort

Riester bei vorzeitigem Berufsaustritt

von Bernd Peter02.01.2016 | 17:24
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Vater ist über 80 und arbeitete immer noch in seinem Geschäft. Jetzt ist er sehr krank geworden und wird vielleicht ein Pflegefall. Ich würde dann meinen Job aufgeben, die Pflege übernehmen und die Jahre bis zur Rente mit Erspartem überbrücken. Was passiert mit meinem Riester Vertrag? Kann ich den weiter ansparen? Und was ist mit dem Geschäft. Wenn ich das weiterführe, dann wäre ich ja selbstständig. Muss ich das aufgeben oder was habe ich sonst für Möglichkeiten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

sofern Ihr Vater ein Pflegefall wird und die Pflegeversicherung Ihres Vaters für Sie Beiträge zur Rentenversicherung (als nicht erwerbsmäßiger Pflegeperson) entrichten wird, dann könnten Sie auch weiterhin als Förderberechtigter Beiträge in Ihren Riester Vertrag einzahlen. Wie hoch die Beiträge dann sind, hängt von den beitragspflichtigen Einnahmen des Kalendervorjahres zur Rentenversicherung ab. Für den Fall, dass außer den Pflegebeiträgen keine Beiträge mehr entrichtet werden und die übermittelten beitragspflichtigen Einnahmen sind höher als das tatsächliche eventuell von Ihrem Vater an Sie gezahlte Entgelt, wäre bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages dieses Entgelt zu berücksichtigen. Sofern Sie Ihren Vater unentgeltlich pflegen, wäre aber mindestens dann der Mindesteigenbeitrag in Höhe des Sockelbetrages von 60,- Euro im Jahr zu leisten.

Ob Sie bei Übernahme des Geschäftes eventuell zum Versicherungspflichtigen Personenkreis gehören werden, Sich möglicherweise auf Antrag pflichtversichern sollten, ob eventuell eine freiwillige Versicherung ausreicht oder möglich wäre, kann an dieser Stelle nicht gesagt werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren.

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