Sehr geehrter Herr Arnold,
richtig ist, wie Sie bereits mehrfach gehört und gelesen haben, dass auch nur ein Tag sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für die Zugehörigkeit zum geförderten Personenkreis genügt.
Ob Ihre Frau zum geförderten Personenkreis gehört entscheidet die ZfA und nicht die Krankenkasse.
Die Zulagen werden von der ZfA und nicht von der Krankenkasse direkt an den Anbieter gezahlt.