Hallo, Dinkelmann,
den Ausführungen bzgl. der Fristen verweisen wir auf die Ausführungen von KPJMK.
Sollte der Dauerzulagen-Antrag aufgrund der Änderungen nicht übernommen worden sein, sollten Sie mit ihrem Anbieter klären, ob ein Versehen („schlicht weg vergessen“) vorliegt und Sie evtl. daher einen Anspruch herleiten könnten. Dass Sie nicht gewusst haben, dass die Zulagen beim Abschluss des Folgevertrages neu beantragen mussten, befreit Sie aber grds. nicht von Ihrer Mitwirkungspflicht, die Zulagen selbst zu beantragen.