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Riester - mittelbar Berechtigt

von Josef23.03.2007 | 06:54
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Guten Tag. Ich möchte als mittelbar Berechtigter riestern. Meine Frau ist in der Kindererziehung und zahlt 60,-€ jährlich ein. Nun hat mir mein Versicherungsberater gesagt, dass ich für die volle Zulage nichts einzahlen muss. 1. Stimmt das? 2. Wenn ich nun, damit es sich auch lohnt, doch eine Einzahlung vornehme: Kann ich die steuerlich geltend machen? Gruß, Josef

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Guten Tag Josef,

solange für Ihre Frau durch den Staat Kindererziehungsbeiträge gezahlt werden, ist sie rentenversicherungspflichtig und damit unmittelbar riesterberechtigt. Solange können Sie als mittelbar Berechtigter die Zulagen erhalten ohne eine eigene Beitragszahlung. Insoweit hat Ihr Versicherungsberater Recht. Diese Rechnung lohnt sich allerdings nur, wenn Ihre Frau nach der Kindererziehungszeit wieder eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und damit weiterhin unmittelbar berechtigt bleibt. Ansonsten hätten Sie zwar einen Riestervertrag, in den dann künftig keine Einzahlungen mehr getätigt und – weil auch die Kosten des Vertrages zu berücksichtigen sind – keine Erträge erwirtschaftet werden würden.

Zur möglichen steuerlichen Gestaltung im Rahmen des Sonderausgabenabzuges hat Ihnen Schiko bereits Erklärungen gegeben. Beachten Sie bitte dabei, dass die Zulagen steuerrechtlich ein Teil der Ersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzuges AV (§ 10a EStG) sind.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ja, das ist egal, (§ 10a Abs. 3 EStG).

Ab dem Steuerjahr 2008 erhöht sich der maximale Sonderausgabenabzug auf 2.100 Euro. Abzüglich der Zulagen von dann je 154 Euro Grundzulage und je 185 Euro Kinderzulage ergibt sich der maximal absetzbare Eigenanteil.

3 Antworten

Schiko.am 23.03.2007 | 09:19
Meine, grundsätzlich möglich. Aber vorsicht, die versicherungsvertreter nennen oft die doppelbegünstigung aus der meist nichts wird. Betrachte mal die ehefrau mit gemeinsamer steuerveranlagung des ehemannes, mit eigenen vertrag: Zulage je ehepartner 114 euro und 138 für ein kind = 366 jahreszulage 2007. Als gemeinsamer freibetrag gelten bis 1575 € sonderausgabenabzug. Aber , nur für den betrag der noch verbleibt nach abzug von 366 zulagen. Als beitragsaufwand bis zu 1575 gelten auch die zulagen. Bei 30.000 zu versteuerndes einkommen beträgt der grenzsteuersatz ca. 25%, mithin für 1575 394 steuer- erstattung. Hiervon minus 366 zulagen verbleiben noch 28 euro erstattungsbetrag. Dies aber nur wenn die eigenleistung 1575./. 366= 1209 beträgt.
Josefam 23.03.2007 | 11:55
Hallo Schiko, es es denn egal, wer die 1209 € einzahlt? Oder muss meine Frau als unmittelbar Berechtigte ihren Vertrag damit bedienen? Gruß,
Schiko.am 23.03.2007 | 13:46
Grundsätzlich ja, wenn die gesetzlichen voraussetzungen zur riesterrente für beide gegeben sind. Sobald bei ihrer frau ohne einkommen die anrechnung der kindererziehungszeit entfällt wird auch die eigene zulage und die 138 fürs kind entfallen. Naturgemäß ist auch der jetzt als abgeleitet geltende ver- trag für sie nicht mehr möglich. Im umkehrschluss, sie schließen als berechtiger, meinet- wegen bei 30.000 bruttoverdienst in 2006 bei 3% beitrags- leistung einen vertrag ab als unmittelbar riesterberechtigter ab, kann die frau ohne eigene beiträge einen abgeleiteten vertrag abschließen, oder gar den früheren vertrag weiterführen ohne eigene beitragsleistung. Somit sind 2 x 114 und 138 zulage gerettet, auf welchen vertrag die 138 anzuweisen sind dürfte sache entsprechender be- antragung bei ausfüllung des zulagen antrages sein. Nur 900 euro können als sonderausgaben abgesetzt werden, die erwähnten 1.575 sind ja nur der höchstrahmen, bleibt für eine steuererstattung nichts mehr übrig. Mit freundlichen Grüßen.
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