Guten Tag Josef,
solange für Ihre Frau durch den Staat Kindererziehungsbeiträge gezahlt werden, ist sie rentenversicherungspflichtig und damit unmittelbar riesterberechtigt. Solange können Sie als mittelbar Berechtigter die Zulagen erhalten ohne eine eigene Beitragszahlung. Insoweit hat Ihr Versicherungsberater Recht. Diese Rechnung lohnt sich allerdings nur, wenn Ihre Frau nach der Kindererziehungszeit wieder eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und damit weiterhin unmittelbar berechtigt bleibt. Ansonsten hätten Sie zwar einen Riestervertrag, in den dann künftig keine Einzahlungen mehr getätigt und – weil auch die Kosten des Vertrages zu berücksichtigen sind – keine Erträge erwirtschaftet werden würden.
Zur möglichen steuerlichen Gestaltung im Rahmen des Sonderausgabenabzuges hat Ihnen Schiko bereits Erklärungen gegeben. Beachten Sie bitte dabei, dass die Zulagen steuerrechtlich ein Teil der Ersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzuges AV (§ 10a EStG) sind.
Ja, das ist egal, (§ 10a Abs. 3 EStG).
Ab dem Steuerjahr 2008 erhöht sich der maximale Sonderausgabenabzug auf 2.100 Euro. Abzüglich der Zulagen von dann je 154 Euro Grundzulage und je 185 Euro Kinderzulage ergibt sich der maximal absetzbare Eigenanteil.
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