Aus rein rechtlicher Sicht: Zum 01.01.2011 entfällt für Bezieher von Arbeitslosengeld II die bisherige Rentenversicherungspflicht und damit grundsätzlich auch die bisherige Zulageberechtigung (Riesterberechtigung) dieses Personenkreises. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten diese jedoch eine Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; ausnahmsweise weiterhin riesterberechtigt sind Bezieher von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2011, wenn sie für den Bezug von Arbeitslosengeld II eine solche Anrechnungszeit erhalten und bereits unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit aufgrund von Rentenversicherungspflicht eine Zulagenberechtigung bestanden hat. Näheres hierzu beantwortet Ihnen die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (Servicetelefon: 03381-21222324).
Soweit Sie also zu dem weiterhin aufgrund von Bezug von Arbeitslosengeld II begünstigten Personenkreis zählen sollten, reichen 60,00 Euro als Mindesteigenbeitrag aus, um die Grundzulage von 154,00 Euro zu erhalten.