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Riester Rente bei Eheleuten

von Maja200725.01.2007 | 16:22
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4 Antworten

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Meine Frau hat seit 2004 einen Riester-vertrag mit voller Mindestbeitragszahlung. Wir erwarten dieses Jahr ein Kind. Meine Frau wird dann bis auf weiteres nicht mehr arbeiten. Was müssen wir tun, um sowohl die vollen Zulagen zu erhalten, als auch den Sonderausgabenabzug zu nutzen? Geht es, dass ich einen eigenen Vertrag abschließe und wir den Eigenbeitrag sowie die Zulagen für meine Frau und das Kind auf den Vertrag meiner Frau einzahlen und auf meinen Vertrag nur meine Zulage ? mfg Maja2007

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Aussagen von Bernhard stimme ich zu. Sie sind nur insoweit zu ergänzen, als der steuerliche Vorteil in der Einzahlungsphase die eine Seite der Medaille sind, auf der anderen Seite erwerben Sie bzw. Ihre Frau mit den Einzahlungen eben Ansprüche auf eine zusätzliche Altersvorsorge. Gerade weil sie als (künftige Hausfrau?) geringere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten hat, ist die zusätzliche Absicherung wichtig.

3 Antworten

Bernhardam 25.01.2007 | 16:53
Wenn Sie als Vater und Ehemann weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist ein reiner Zulagenvertrag für Sie nicht möglich, Sie müssen dann den einkommensabhängigen Mindestbeitrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Ein Sonderausgabenabzug ist bis zur Höchstgrenze immer möglich, also unabhängig vom Einkommen und auch dann, wenn weniger als der Mindestbeitrag eingezahlt wird. Auch Ihre Frau kann zunächst keinen reinen Zulagenvertrag haben, da sie aufgrund der Kindererziehungszeiten in der GRV pflichtversichert ist, und das Vorjahreseinkommen maßgebend ist, später ist dann mindestens der Sockelbetrag zu zahlen. Ein reiner Zulagenvertrag ist nur bei abgeleiteter Förderberechtigung des Ehepartners möglich, also dann, wenn die Kindererziehungszeit abgelaufen ist und keine Versicherungspflicht mehr vorliegt.
Maja2007am 25.01.2007 | 18:31
Danke für die Antwort. wenn ich das richtig verstanden habe, müßten wir, wenn meine Frau ihren Vertrag so weiterführen möchte wie bisher insgesamt 4.200 EUR Eigenbeitrag (inkl. Zulagen) leisten, um die vollen Zulagen zu erhalten. Sind diese 4.200 EUR denn dann voll abzugsfähig ? Das ist ja für Hausfrauen, die ja ohnehin nur geringe Rentenansprüche haben, dann doch nicht so komfortabel, die Riester Rente. Oder sehe ich das falsch? mfg Maja2007
Bernhardam 25.01.2007 | 21:01
Nein, so hoch kann die Summe der beiden Mindesteigenbeiträge nicht sein, die Obergrenze ist in 2007 auf 1575 € pro Person inklusive Zulagen begrenzt (§ 86 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10a EStG). Dieser Maximalbetrag ist steuerlich stets in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, allerdings werden die Zulagen in diesem Fall auf die Steuerschuld aufgeschlagen, man hat also insgesamt keinen größeren Vorteil, als nur durch die Steuerbefreiung. Die Zulagen werden also z.B. als bereits erhaltene Steuererstattung behandelt. Bei einer Hausfrau mit Kind genügt im zweiten Jahr der reinen Hausfrauentätigkeit dann ein Sockelbetrag von 60 €, da das versicherungspflichtige Vorjahreseinkommen dann Null ist, und nach Ablauf der Kindererziehungszeit (3 Jahre) ist dann überhaupt kein eigener Beitrag mehr erforderlich, da dann nur noch abgeleitete Förderberechtigung vorliegt (= reiner Zulagenvertrag). So unkomfortabel ist die Sache für Hausfrauen also nicht, aber sehr hohe Förderquoten ergeben sich nur für Geringverdiener, und nicht für Ehepaare mit einem Bruttoeinkommen über 140.000 € (dann sind 3 % die genannten 4200 €). Eltern mit hohem Einkommen sollten auch die nachgelagerte Besteuerung der Riester-Rente nicht vergessen: In der Leistungsphase als Rentner sind die Kinder aus dem Haus, man bekommt kein Kindergeld bzw. keine Kinderfreibeträge mehr, und der Grenzsteuersatz kann dann u.U. sogar höher als in der Familienphase sein. Wie gesagt: Es gibt nicht Zulagen und volle Steuerfreiheit der Beiträge zusammen, sondern nur entweder / oder. Sind die Zulagen nicht höher als der Steuervorteil, ist man mit Kindern in keiner besseren Situation, als ohne Kinder oder als Dink / Single. Es werden dann eben effektiv die Beiträge steuerfrei gestellt, mehr nicht. Den genauen Mechanismus habe ich oben beschrieben (§ 10a Abs. 2 EStG).
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