Eine durchaus spannende Frage....
Beziehen Sie erstmalig seit 07/2006 bzw. aktuell eine solche Leistung der AA, so richtet sich dies nach § 57 SGB III, heißt Gründungszuschuss und führt nicht automatisch zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres dazu wäre u.a. im summa summarum Heft 01/2007 auf den Seiten 7 ff nachzulesen, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/dateianh_C3_A4nge/summa__summarum/2007__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/2007_1
Beziehen Sie indes bereits für Zeiten vor 07/2006 Existenzgründerzuschuss so liegt dabei regelmäßig eine in der gesetzlichen RV pflichtige selbständige Tätigkeit vor - und damit eine unmittelbare Riester Berechtigung (vgl. § 10a I Satz 1 EstG).
Ist indes Letzteres der Fall, so richtet sich die Bemessung des zu zahlenden Mindesteigenbeitrags nach § 86 I Satz 5 EstG, d.h. der Ihnen dabei tatsächlich zufließende Betrag des Zuschusses ist massgebend (davon können die Ihnen zustehenden Zulagen zum Abzug gebracht werden).
Beantwortet dies Ihre Frage ?
MfG