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Riester und so weiter

von Hans12.02.2007 | 07:23
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Guten Tag. Folgende Situation meiner Ehefrau: Sie ist zur Zeit im Referendarium zur Anwältin und zahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Jetzt haben wir unser 2. Kind bekommen. Nun meine Fragen: 1. Wird die Kindererziehungszeit automatisch berücksichtigt? Oder müssen wir noch Geburtsurkunden bei der LVA einreichen? 2. Hat meine Frau damit die allg. Wartezeit von 5 Jahren erfüllt? Hintergrund: Mir wurden meine Beiträge nachträglich ausbezahlt, da ich in einem berufsständischem Versorgungswerk bin. 3. Sollte meine Frau nun Riestern? 4. Was passiert mit dem Vertrag, wenn meine Frau in 2-3 Jahren auch in das berufsständische Versorgungswerk wechselt? Danke und Gruß, Hans

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu 1)

Für Zeiten der Kindererziehung (bei Geburten nach 1992) werden grundsätzlich bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten (sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen RV) angerechnet. Daneben gibt es bis zum 10. Lebensjahr des Kindes auch sogen. Kinderberücksichtigungszeiten.

Die Daten der Geburt etc. sind der Wohnortgemeinde/Stadt bekannt – nicht jedoch wem die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Gibt man hierzu gegenüber dem zuständigen RV Träger keine anders lautende Erklärung ab, so werden diese Zeiten automatisch der Mutter zugeordnet.

Auch deshalb kann es nicht schaden, dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger entspr. mitzuteilen.

Zu 2)

Wegen nur eines Kindes nein, weil man damit ja nur 3 Jahre Pflichtbeiträge erhält und die Kinderberücksichtigungszeiten bei Ermittlung der allgemeinen Wartezeit außer Betracht bleiben.

Sie sprechen aber vom 2. Kind, was bedeutet, dass die allg. Wartezeit von 5 Jahren dann schon erfüllt ist, wenn Ihre Ehefrau auch bereits für das erste Kind (soweit dies nach 1992 geboren ist) die Kindereziehungszeiten zugeordnet bekam.

Zur Riester Frage:

Während der Zeit in der Ihre Frau Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RV erhält, ist Sie für Riester unmittelbar Förderberechtigt, erhält also auch Grund,-Kinderzulage bzw. den enstpr. Sonderausgabenabzug.

Nach Ablauf der Kindererziehungszeit fällt diese unmittelbare Förderberchtigung weg. Bleibt dann zu prüfen, ob Sie mittelbar förderberechtigt (durch Ehe mit einem unmittelbar Förderberechtigten)ist, was aber im Hinblick auf Ihre Zugehörigkeit zu einer berufsständ. Versorgungseinrichtung ausscheidet.

Ob es sich nun rentiert für wenige Jahre in die Riester Förderung einzusteigen hängt u.a. auch davon ab, welchen Anbeiter Sie wählen (Stichwort Abschluss/- und Vertriebskosten).

Handelt es sich um einen zertifizierten Vertrag, so können Sie diesen in der Ansparphase auch ruhen lassen.

Zudem wäre zu beachten, dass Sie niemand daran hindert, den Vertrag auch ohne Zulagenförderung weiter zu führen und zu besparen - ob sich dieser aber nach Wegfall der Zulagenförderung bzw. Sonderausgabenabzug rentiert, wäre individ. abnzuklären....

Was die Möglichkeit der Erstatung von Beiträgen angeht (die ja auch für Kindererziehungszeiten gezahlt werden) sei darauf hingewiesen, dass dies bei von der RV Pflicht befreiten Personen zum einen nur dann funktioniert, wenn weniger als 5 Jahre an Beitragsszeiten in der gesetzlichen RV vorhanden sind. Zum anderen aber nur, für Beiträge, in denen der Versicherte diese mitgetragen hat, was wiederum bei Kindereziehungszeiten auscheidet.

MfG

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