Um die Riesterförderung zu erhalten, muss man zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören. Dazu zählen insbesondere Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen, versicherungspflichtige Landwirte und andere.
Offensichtlich sind Bezieher von Übergangsgebührnissen nicht unmittelbar förderberechtigt.
Es besteht allerdings die Möglichkeit als Ehegatte mittelbar förderberechtigt zu sein ("Hucke-Pack-Vertrag"). Dazu wäre es notwendig, dass der Ehegatte einen auf ihn lautenden Riestervertrag bespart und auch den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzahlt.
Andernfalls verbleibt die Möglichkeit den Vertrag vorübergehend beitragsfrei zu stellen oder ungefördert zu besparen.