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Experten-Antwort

Riestervertrag

von Frank 5906.10.2015 | 17:08
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Hallo liebe Experten, Riesterrenten werden ja nicht auf Witwenrenten angerechnet. Würde das auch für Vertragsbestandteile gelten, die durch Überzahlung der Höchstbeträge (2.100 / 4.200 EUR p.a.) zustande gekommen sind? Vielen Dank schon mal im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank 59,

haben Sie neben ihrer Hinterbliebenrente weitere Einkünfte , werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent ggf. auf ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Die –im allgemeinen Sprachgebrauch als „ Riester-Rente“ bezeichneten -Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind , werden bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einem nur teilweise geförderten Altersvorsorgevertrag ist nur der „ nicht geförderte Teil“ der Rente anzurechnen. Die Höhe ist durch Anfrage bei der jeweiligen Zahlstelle zu ermitteln. Eine Anrechnung des „ nicht geförderten Teils“ erfolgt allerdings nicht, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31.12.2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

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3 Antworten

HotRodam 06.10.2015 | 19:00
Wie der geniale Herr Z. schon mehrmals nachgewiesen hat, werden die meisten heutigen Arbeitnehmer eine Altersrente unterhalb des GRUSI-Niveaus erhalten. Ein Riester-Vertrag würde also nur "Schäubles schwarzer Null" dienen, weil der die Riester-Rente später gnadenlos abgreifen wird !
W*lfgangam 06.10.2015 | 21:23
Mal ehrlich HotRod, haben Sie dazu auch eine _eigene_ fundierte/gesicherte Meinung, oder sind Sie nur als 450-EUR-Jobber-Sprachrohr investigativ vom dem angestellt und verbreiten gefühlte Thesen ohne Inhalt? > werden die meisten heutigen Arbeitnehmer Wie definieren sie 'meisten' ? ...etwa mit 5 / 10 / 15 % ? Sicher ist relativ 'viel' - aber, den Meisten wird es weiterhin auskömmlich/gut/bis seht gut gehen. Ohne Frage, die so genannte Altersarmut wird zunehmen - nur, in Relation gesehen (die Meisten), rudert die Masse der Arbeitnehmer immer noch über einen gefüllten Wohlstandssee und 'verbrät' das ererbte Umlaufvermögen. Gruß w.
****am 07.10.2015 | 09:13
Bei der EK Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht (Heirat nach 2001 oder beide Ehegatten ab 01.1962 geboren)werden gem. § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV die - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Riester-Rente" bezeichneten - Einnahmen aus den nach § 10a oder Abschn. XI EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einem nur teilweise geförderten Altersvorsorgevertrag ist nur der "nicht geförderte Teil" der Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV anzurechnen. Die Höhe wird durch Anfrage bei der jeweiligen Zahlstelle zu ermittelt. Ggf. wird von diesem Anteil noch ein Pauschale von 12,7% abgezogen.
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