Hallo Frank 59,
haben Sie neben ihrer Hinterbliebenrente weitere Einkünfte , werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent ggf. auf ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Die –im allgemeinen Sprachgebrauch als „ Riester-Rente“ bezeichneten -Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind , werden bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einem nur teilweise geförderten Altersvorsorgevertrag ist nur der „ nicht geförderte Teil“ der Rente anzurechnen. Die Höhe ist durch Anfrage bei der jeweiligen Zahlstelle zu ermitteln. Eine Anrechnung des „ nicht geförderten Teils“ erfolgt allerdings nicht, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31.12.2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.