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Experten-Antwort

Rückführung des Versorgungsausgleiches

von Sütfeld17.03.2017 | 18:46
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3 Antworten

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Guten Tag! Leider konnte ich im Forum keine klare Aussage zu folgendem Problem finden. Wenn, durch Scheidung, ein Versorgungsausgleich für die Ex-Ehefrau als Bezugsperson durchgeführt wurde. Diese wieder heiratet, bereits vor Renteneintritt verstirbt. Kann der Versorgungsausgleich dann Rückabgewickelt werden, zu Gunsten der Ausgleichsberechtigten (nette Bezeichnung - wer teilt schon freiwillig)? Wenn ja, erfolgt diese Rückabwicklung - mit formlosen Antrag - 1. kurzfristig? 2. Wird die Witwenrente für die ersten drei Monate an den jetziger Witwer trotzdem incl. dem Versorgungsausgleich ausgezahlt? 3. Werden die Rentenpunkte wieder dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet, da er diese schließlich vorab bereits Versteuern lassen kann. 4. Muss der Ausgleichsberechtigte etwa die fehlenden Summen durch die Witwenrente aus eigener Tasche auffüllen? Für schnelle Lösungen meiner Frage danke ich bereits jetzt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sütfeld,

"W*lfgang" hat Ihre Fragen schon zutreffend beantwortet.

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2 Antworten

W*lfgangam 17.03.2017 | 19:19
Hallo Sütfeld, 1. grundsätzlich ja. Der Sterbefall wird der DRV mitgeteilt und dann sollten die 'Mühlen' mahlen/Anschreiben an den Abgebenden zur Info der 'Rückabwickelung'. Kann aber auch nicht schaden, wenn es der EX selbst anschiebt. Formlos und Sterbeurkunde mitschicken. 2. ja – hat aber keinen Einfluss auf die zurückübertragenden EP 3. ???, natürlich erhält er die vollen EP zurück, was sich im Rahmen seiner künftigen/laufende Rente mit dem entsprechenden Zugangsfaktor auswirkt. 4. Nein – wie soll das gehen? ...in ein Rentenkonto der EX was einzuzahlen, damit sich die Witwerrente erhöht? Hier bestand/besteht nur die Möglichkeit, die 'verlorene' Punkte aus dem Versorgungsausgleich durch eine Beitragszahlung auszugleichen. Für schnelle Lösungen sind Sie zz. in allen Beratungsstellen etwas außerhalb der schnellen Lösungsmöglichkeiten. Rein ins Wartezimmer, Füße stillhalten ...und vielleicht ergibt sich Std. später eine konkrete Lösungsmöglichkeit :-) Gruß w.
Oldenburgeram 21.03.2017 | 08:44
Moin, Sütfeld. Da haben Sie Recht. Die wenigsten Menschen teilen freiwillig, dies gilt erst recht im Scheidungsrecht. Aus diesem Grund heißt der, der abgibt, auch "Ausgleichsverpflichteter". Der "Ausgleichsberechtigte" ist die Person, die den Ausgleich erhält und nicht etwa "berechtigt ist, auszugleichen". Gruß, Oldenburger
Deutsche Rentenversicherung
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