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Experten-Antwort

Rückkehr in die GKV mit 55+

von Brigitte Eichin18.02.2016 | 15:30
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10 Antworten

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In ihrem Artikel "Mit 55 ist Schluss" schreiben Sie ... Die Betroffenen können dann noch Mitglied von AOK, Knappschaft & Co. werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn eines versicherungspflichtigen Jobs oder vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest kurz in der GKV waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie pflichtversichert, freiwillig versichert oder als Familienangehöriger kostenlos mitversichert waren. Aktueller Fall: Mein Freund (57J) hat sich 2012 selbständig gemacht und im Alter von 53J privat krankenversichert, weil der Versicherungsmakler ihm NICHT die Möglichkeit einer freiwilligen GKV aufgezeigt und ihm die Konsequenzen erläutert hat. Diese PKV war doppelt so teuer wie eine freiwillige GKV gewesen wäre und hatte noch einen Selbstbehalt von EUR300. Vorher war er durchgehend 30J. bei der Barmer pflichtversichert. Nach 4 J. muß er eine Aufstockung auf Harz VI beantragen, weil die selbständige Tätigkeit nicht genug einbringt. Wir haben die Barmer gebeten ihn trotz seines Alters in die GKV zurückkehren zu lassen, da er 30 J. seit seiner Lehre in die Barmer eingezahlt hatte. Die Barmer hat das abgelehnt. Begründung: Selbständigkeit und über 55J. Frage 1: Gibt es eine Möglichkeit auf Beratungfehler des Versicherungsmaklers zu plädieren? Frage 2: Gibt es einen Präzedenzfall oder Urteil mit dem man die Barmer dazu bewegen kann hier eine Ausnahme/Kulanzfall zu machen? Insbesondere da die Grundlage für das Gesetz (es soll vermieden werden, das Menschen in jungen Jahren die kostengünstigere PKV wählen und dann im Alter in die günstigere GKV möchten) in diesem Fall eindeutig nicht zutrifft. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Brigitte Eichin,

eine Klärung im Einzelfall zur Frage der Abgrenzung private oder gesetzliche Krankenversicherung können wir nicht vornehmen.

Hierzu setzt sich Ihr Freund bitte mit den beteiligen Krankenkassen (privat und/oder gesetzlich) in Verbindung und lässt den Sachverhalt bitte nochmals prüfen.

Die Frage, ob der Versicherungsmakler in einem solchen Fall belangt werden kann, können wir als Rentenversicherungsträger leider nicht prüfen.

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9 Antworten

Brigitte Eichinam 18.02.2016 | 15:51
Es wäre mir hilfreich, wenn Sie mir mitteilen könnten, welche Gesetzestexte Ihrem Artikel "Mit 55 ist Schluss" insbesondere diesem Absatz (Die Betroffenen können dann noch Mitglied von AOK, Knappschaft & Co. werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn eines versicherungspflichtigen Jobs oder vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest kurz in der GKV waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie pflichtversichert, freiwillig versichert oder als Familienangehöriger kostenlos mitversichert waren.) zugrunde liegt. Vielen Dank!
Herz1952am 18.02.2016 | 16:35
Googeln Sie einfach mal: "Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung mit 55 Jahren". Auf irgendeine seriöse Seite müssten Sie schon kommen. Vielleicht einen Link wie "Gesetze".
kvam 18.02.2016 | 16:36
www.doch-das-geht.de
Herz1952am 18.02.2016 | 16:40
Es gibt viele Links. Schauen Sie sich diesen mal an: http://privatekrankenversicherungtests.de/wechsel-pkv-in-gkv-rue…
Herz1952am 18.02.2016 | 16:39
Es gibt viele Links. Schauen Sie sich diesen mal an: http://privatekrankenversicherungtests.de/wechsel-pkv-in-gkv-rue…
Herz1952am 18.02.2016 | 16:57
Also, aufgrund Ihrer Schilderung sehe ich keine Möglichkeit mehr. Soweit ich es verstehe, hätte Ihr Freund in den letzten 60 Monaten mindestens 1 Tag gesetzlich versichert sein müssen. Zur Grundlage des Gesetzes (ihr Satz in der Klammer) ist zu sagen, dass viele selbständige in jungen Jahren mit guter Gesundheit die KV gewählt haben und im Alter, wenn Krankheit oder weniger Verdienst vorliegt in die Gesetzliche gewechselt sind. Dies widerspricht dem Solidaritätsprinzip der Krankenversicherung. (Dies war die Gesundheitspolitische Überlegung). Das mag in Ihrem Fall jetzt tragisch sein, aber es ist wahrscheinlich nicht zu ändern. Sie können sich höchstens anwaltlichen Rat holen, wegen der Nichtaufklärung seitens des Vertreters. Es ist fraglich, ob eine Aufklärungspflicht überhaupt besteht oder bestanden hat. Die Vertreter sind "Provisionsjäger" und der Staat geht wahrscheinlich davon aus, dass Selbständige in der Lage sind, sich rechtzeitig über die bestehenden Gesetze aufzuklären. Die Barmer darf wohl keine Ausnahme machen, da dies gesetzlich festgelegt ist. Ein Anwalt, kann Sie auch über den letzten Sachverhalt aufklären.
Herz1952am 18.02.2016 | 17:04
Auch dieser Link ist zu Ihrem "Klammersatz" wichtig: https://www.1averbraucherportal.de/versicherung/private-krankenv…
Schadeam 18.02.2016 | 17:08
Und letztendlich ist das alles Aufgabengebiet der KV und nicht der RV. Und auch die Tatsache, dass auf Ihre Vorsorge.de irgendwann (2012 ?) mal ein Artikel zur KV stand, verpflichtet die Mitarbeiter der DRV nicht sich heute (2016) umfänglich zum Thema zu äußern. Falsches Forum! Und ob ein Versicherungsvertreter oder -makler rechtlich zu belangen ist ist auch keine Frage an die DRV.
troisvilleam 12.01.2017 | 16:57
Hallo, es gibt eine ganz legale, rechtlich fundierte Möglichkeit in Deutschland, aus der PKV in die GKV zu wechseln.
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