Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rückwirkende Altersrente und die Anlage R

von Friedrich29.06.2015 | 19:29
1201 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich musste die Steuererklärung für einen bekannten rückwirkend machen bzw. helfen, da er es als Rentner vergessen hatte. Im Jahr Januar 2011 bekam er per Rentenbescheid mitgeteilt, dass die Rente ab dem 01.08.2010 gezahlt wird. Somit habe ich diese Rente in der Steuerklärung für 2010 nicht angeben, da er diese zu dem Zeitpunkt noch nicht bezogen hat (Zufluss Prinzip). In der Steuerklärung für 2011 habe die Anlage R entsprechend ausgefüllt und die Nachzahlung für das Vorjahr in dem entsprechenden Punkt eingetragen. Als jetzt die Steuererklärung kam, musste ich feststellen, dass die Nachzahlung nicht berücksichtig wurde, da dies von der Rentenversicherung nicht elektronisch übermittelt wurde. Daraufhin habe ich mir die Finanzamtbescheinigung angesehen, dies fehlt da tatsächlich. Ich meine, der Bescheid wäre somit falsch. Lohnt es sich einen Einspruch einzureichen? Muss die Rentenversicherung die Übermitteltendaten korrigieren?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Friedrich,

bzgl. der Fragen zur Steuererklärung können wir Ihnen hier leider keine verlässliche Auskunft geben und bitten Sie sich diesbezüglich an das Finanzamt/Lohnsteuerberater/Lohnsteuerhilfeverein zu wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Gigiam 29.06.2015 | 19:46
Hallo @Friedrich, bevor jetzt die üblichen Antworten "wenden Sie sich an das Finanzamt oder einen Steuerberater" kommen: Warum sollten Sie Einspruch einlegen? Will der Rentner mehr zahlen? Grundsätzlich gilt wie Sie richtig schreiben das Zuflußprinzip. Aber nicht unbedingt und immer. Welches exakte Bescheiddatum hat denn der Rentenbescheid vom Januar 2011? Ist die Nachzahlung lt. Bescheid zunächst einbehalten worden oder wurde die Zahlung veranlasst? Gigi
Alexsandraam 30.06.2015 | 10:49
Wie von @Gigi schon erwartet kommt der Verweis auf das Finanzamt..... Wenn der Rentner in einer A+B-Stelle vorspricht und danach fragt weshalb in der Steuerbescheinigung 2011 nicht die für 2010 gezahlten Beträge enthalten sind, wird dann auch erklärt, das wissen wir nicht, fragen sie das Finanzamt. Und wenn er es dann so macht und kommt einige Tage später wieder und berichtet vom Finanzamt "fragen sie die DRV, die haben doch die Meldung gemacht" was dann? Das nenn ich mal einen guten Service. Alexsandra
W*lfgangam 30.06.2015 | 19:33
Hallo Alexsandra, die Aussage scheint vordergründig richtig zu sein. Aber, die die Steuer festsetzende Behörde ist das Finanzamt, nicht die DRV. Richtiger wäre daher der Hinweis gewesen "Legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, begründen Sie den und beschaffen Sie sich ggf. richtigstellende Nachweise von der DRV" ...was haben Sie davon, jetzt wieder bei der DRV vorzujammern? - das ändert nichts am Steuerbescheid, das Finanzamt kann weiterhin nur nach den übermittelten Fakten festsetzen/(bisher) alles richtig gemacht ;-) Gruß w.
Gigiam 02.07.2015 | 11:47
Und wenn er es dann so macht und kommt einige Tage später wieder und berichtet vom Finanzamt "fragen sie die DRV, die haben doch die Meldung gemacht" was dann?
Hallo Alexsandra, die Aussage scheint vordergründig richtig zu sein. Aber, die die Steuer festsetzende Behörde ist das Finanzamt, nicht die DRV. Richtiger wäre daher der Hinweis gewesen "Legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, begründen Sie den und beschaffen Sie sich ggf. richtigstellende Nachweise von der DRV" ...was haben Sie davon, jetzt wieder bei der DRV vorzujammern? - das ändert nichts am Steuerbescheid, das Finanzamt kann weiterhin nur nach den übermittelten Fakten festsetzen/(bisher) alles richtig gemacht ;-) Gruß w.
Das Finanzamt alleine ist für die Festsetzung der Steuer zuständig, gar keine Frage. Ein Einspruch ist sicher wenig sinnvoll, es sei denn der Rentner möchte mehr Steuern zahlen. [/quote=beschaffen Sie sich ggf. richtigstellende Nachweise von der DRV] Genau das ist doch der Kernpunkt. Die DRV ist dann am Zuge und kann nicht den Rentner abwimmeln. Leider meldet sich der Fragesteller nicht mehr. Die Steuerbescheinigung ist nämlich möglicherweise bis mit großer Wahrscheinlichkeit richtig. Gigi
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 07.07.2015 | 10:18
Auffallend, es wurden überhaupt keine Euro- beträge genannt. Das Finanzamt erteilt Steuerbescheide und nicht Steuerbescheinigungen, dies ist Sache der Banken,wenn 801/1602 Kapitalerträge über- schritten werden. " Als die Steuererklärung vom Finanzamt kam", was soll den das ? Es kann doch durchaus sein, dass selbst bei Einbeziehung der Nachzahlung keine Steuer angefallen ist, dann ist doch alles brotlose Kunst. Als steuerfreies Existenzmm galt 2010/ 2011 8004/ 16008 led.vh..,KrV./PflV. bereits abgezogen. Letztendlich ist ja alles für den Betroffenen kein Nachteil, reden ist Silber, schweigen aber Gold. MfG.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026