Hallo Anke,
ein Erstattungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch ergibt sich regelmäßig nur dann, wenn für gleiche Zeiträume Anspruch auf verschiedene Sozial- bzw. Entgeltersatzleistungen bestand und ein Anspruch hiervon nachrangig bzw. rückwirkend entfallen ist (also z. B. Anspruch auf Krankengeld und rückwirkender Anspruch auf Erwerbsminderungsrente). Er soll verhindern, dass die verschiedenen Entgeltersatzleistungen „doppelt“ ausgezahlt werden und auf einfacherem Wege einen internen Ausgleich zwischen den zuständigen Sozialleistungsträgern schaffen. Soweit kein rückwirkender Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht, ist letztlich auch keine Erstattung im Wege des Erstattungsanspruch durchzuführen, da ja nur eine Leistung rechtmäßig gezahlt wurde.
Da es sich bei Ihrem Krankengeld jedoch offenbar um eine Leistung eines privaten Krankenversicherungsträgers handelt, käme hier ein solches Erstattungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch ohnehin nicht zum Tragen.
Ungeachtet dessen stellt sich mir die Frage, aus welchem Grund die Leistungspflicht Ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens entfallen sollte, wenn KEINE Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente erfolgen sollte - zumindest erscheint mir dies nicht schlüssig. Diese Frage kann ich Ihnen aber im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und gesetzlichen Rentenversicherung letztlich nicht beantworten. Hier sollten Sie sich zur Klärung direkt (ggf. über Ihren Arbeitgeber) an das zuständige private Krankenversicherungsunternehmen wenden.