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Experten-Antwort

Rückzahlung teilweise Erwerbsminderungsrente

von arambol26.07.2015 | 09:05
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Rückzahlungzahlung teilweise Erwerbsminderungsrente Hallo, ich würde mich über eine Unterstützung eines Experten sehr freuen ich habe 04/2015 einen Bescheid über eine befristete teilweise Erwerbsminderungsrene erhalten. Jetzt geht es um die Zurückzahlung von ca. 5000 € für einen Zeitraum von 6 Monaten, während dem ich Krankengeld erhalten habe, da die Hinzuverdienstgrenze damit überschritten ist. Da der Rentenbeginn vor dem Beginn der Krankengeldzahlung liegt, müsste die teilweise EM-Rente parallel zum Krankengeld laufen lt Gesetz § 50 Absatz 3 SGB wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Rente von einem Zeitpunkt n a c h dem Beginn der Krankengeldzahlung an zuerkannt wird. Jetzt ist jedoch der Sachverhalt, das Krankengeld auch dem Hinzuverdienst angerechnet werden (§96a Abs3. 1. SGB) Das ist für mich neu, deshalb die hohe Nachzahlung. Ich habe merhmals den DRV schriftlich darauf hingweisen dass ich Krankengeld beziehe. Nie wurden die genauen Beträge angefragt. Ich kenne auch nur das Nettokrankengeld, damit wäre die Hinzuverdienszgrenze auch nicht überschritten gewesen. Jedoch mit den Bruttokrankengeld !!! Die Höhe des Bruttokrankengeldes kann ich bis dato nicht und wurde mir nun erst mit den Anhörungsbogen vom DRV mitgeteilt. Vorher auch nie Info über Bruttokrankengeld von KK bekommen, immer nur den Auszahlbetrag. Nach Rücksprache beim örtlichen DRV Berarter habe ich keinen Fehler gemacht. Wir haben eine Gegendarstellung gemacht. §48 Abs3 SGB wäre hier wichtig. Mich belastet es zutiefst einen so hohen Betrag zurückzahlen soll, obwohl ich allen meine Mitteilungspflicht nachgekommen bin. Ich wollte jetzt erst einmal die Reaktion auf meine Gegendarstellung des DRV abwarten . Aber über Hilfestellung von einen Experten wäre ich sehr dankbar ! T

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo arambol,

wie Sie schreiben, beziehen Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und haben Krankengeld erhalten.

Jetzt sollen Sie einen Betrag zurückzahlen, weil durch die Krankengeldzahlung die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden sind.

Habe ich den Sachverhalt so richtig verstanden?

Zunächst einmal ist Krankengeld als Hinzuverdienst nur zu berücksichtigen, wenn die ARBEITSUNFÄHIGKEIT, aufgrund derer Sie das Krankengeld erhalten haben, erst nach Rentenbeginn eingetreten ist. Das ist in der Regel immer dann der Fall, wenn Sie neben der Rente wegen teilw. Erwerbsminderung noch gearbeitet haben und dann arbeitsunfähig werden.

Liegt ein solcher Sachverhalt bei Ihnen vor?

Als Hinzuverdienst wird dann auch nicht das Brutto-Krankengeld berücksichtigt, sondern dass dem Krankengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt, im Prinzip also der Lohn, den Sie zuvor erhalten haben. Überschreiten Sie damit die individuellen Hinzuverdienstgrenzen, ist die Rente für diesen Zeitraum überzahlt.

Der Rentenbescheid ist zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S.1 SGB X). Eine Rückforderung der entstandenen Überzahlung erfolgt nur, soweit eine Aufhebung auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ab Beginn der Krankengeldzahlung) möglich ist. Dies ist nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3 SGB X der Fall, soweit

1. ...

2. der Betroffene einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist,

3. nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

Eine Aufhebung nach Nr. 3 (Erzielung von Einkommen) ist nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Mehrverdienstes zulässig. Darüber hinaus ist eine Aufhebung des Rentenbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig, wenn auch die Voraussetzungen der Nr. 2 (Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kennen bzw. „Kennenmüssen“ der Rechtswidrigkeit) vorliegen.

Für ein „Kennenmüssen“ der Rechtswidrigkeit spricht, dass Sie im Rentenbescheid darüber informiert wurden, dass maßgebend für die Höhe des Hinzuverdienstes nicht die Höhe der Sozialleistung, sondern das zugrunde liegende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ist.

Sofern Sie dennoch der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht gegeben sind, können Sie (falls noch nicht erfolgt) Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen. Da die Aufhebungsvorschrift § 48 SGB X relativ kompliziert ist, empfehle ich Ihnen, dass Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder evtl. bei einem Rechtsbeistand (Anwalt für Sozialrecht, SoVD, VdK...) zu dem Sachverhalt beraten lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo arambol,

auch wenn ich verstehe, dass Sie bei einer solchen hohen Summe, die Sie evtl. zurückzahlen müssen, nicht bis September im Ungewissen bleiben wollen...

Eine konkrete Aussage ist nur möglich, wenn man den gesamten Akteninhalt sowie den kompletten Bescheid kennt. Ein Online-Forum ist da nicht geeignet.

Sie schreiben ja, dass Sie bereits eine Gegendarstellung mit Ihrem Berater veranlasst haben. Damit sollte der zuständige Rentenversicherungsträger den Sachverhalt jetzt überprüfen.

Noch mal zur Verdeutlichung:

Ihre Rente beginnt am 01.11.2014.

Arbeitsunfähig sind Sie seit dem 24.11.2014

Die Arbeitsunfähigkeit ist also NACH Rentenbeginn eingetreten.

Damit dürfte die Anrechnung des Krankengeldes als Hinzuverdienst korrekt sein.

Ob Sie die Überzahlung zurückzahlen müssen, wird im weiteren Verfahren geprüft.

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7 Antworten

arniam 26.07.2015 | 09:32
na ja, eigentlich ist es doch logisch dass sie nicht beide leistungen paralel erhalten und nichts verrechnet wird oder? sie haben es doch auch schon geahnt, sonst hätten sie die drv ja nicht darauf hingewiesen! hätten sie doch nur einen teil nicht ausgeben dürfen sondern bis alles geklärt ist beiseite legen um dann wie jetzt die zurückforderung erstatten zu können. volles krankengeld und zusätzlich rente beziehen , also mehr als vorher zu bekommen geht ja nun wohl nicht oder? ihre gegendarstellung nützt da garnichts , erst aus dem vollen schöpfen und nun jammern. sie können aber eine ratenzahlung mit der drv versuchen zu vereinbaren, die forderung werden sie nicht los.
William 26.07.2015 | 09:58
Hallo arambol, es ist so wie ami schon geschrieben hat,die Nachzahlung wird mit dem Krankengeld verrechnet,steht auch bestimmt so auf dem Rentenbescheid Nachzahlung für die Zeit vom .....bis.......dann wird erst geklärt wer in der Zeit gezahlt hat,entweder Krankenkasse oder Alg 1,damit wird verrechnet,verstehe nicht warum Sie über die Rückzahlung verärgert sind,Sie haben doch Ihr volles Krankengeld erhalten u.beides geht nicht,sollten Sie weiterhin krank sein wird das Krankengeld abzüglich der TEILWEISE EMR verrechnet.
Bruceam 27.07.2015 | 07:42
Hintergrund: Geänderte Verfahrensweise aufgrund BSG Urteil (im Ergebnis nicht zu beanstanden) Bei einer rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller EM sind bei einem rückwirkenden Zusammentreffen mit einer Rente wegen teilw. EM die Erstattungsforderungen der Krankenkassen (z. B. bei Bezug von Krankengeld) aus der UNGEKÜRZTEN Rentennachzahlung der vEM-Rente vor Verrechnung der bereits geleisteten niedrigeren tEM-Rente abzurechnen. Hintergrund dieser NEUEN Verfahrensweise ist das BSG-Urteil vom 07.09.2010 mit dem Az.: B 5 KN 4/08 R. Die Rententräger haben damals beschlossen diesem Urteil zu folgen und die bisherige Verfahrensweise aufzugeben. Bisher wurde in diesen Fällen bei Feststellung der höheren Rente (z.B. vEM-Rente) der Betrag der niedrigeren Rente (z.B tEM-Rente) im Nachzahlungszeitraum abgezogen. Nur der Differenzbetrag stand für die Erfüllung des Erstattungsanspruchs für die Krankenkasse zur Verfügung. Der Versicherte hatte bei dieser Verfahrensweise keinen Nachteil und musste auch nicht mit zusätzlichen Forderungen durch den RVT aufgrund einer Überzahlung nach § 50 SGB X rechnen.
Bruceam 27.07.2015 | 08:40
Beispiel: * Teilweise EM-Rente seit 01.01.2015 (500 € monatlich) * Volle EM-Rente rückwirkend ab 01.04.2015 (1.000 € monatlich) mit laufender Zahlung ab 01.07.2015 * Krankengeld wurde bis 06/2015 in Höhe von 1.200 € monatlich angewiesen. Bisheriger Verfahrensweise: Nachzahlung aus der vollen EM-Rente von 04/2015 - 06/2015 = 3.000 € interne Verrechnung mit der teilweise EM-Rente von 04/2015-06/2015, es verblieben 1.500 € für den Erstattungsanspruch der Krankenkasse (KK bleibt auf 1.700 € „sitzen“). Neue Verfahrensweise: Nachzahlung aus der vollen EM-Rente von 04/2015 - 06/2015 = 3.000 € vollständige Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 3.000 € an die Krankenkasse zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs (KK bleibt „nur“ auf 600€ „sitzen“) Zusätzlich fordert der Rententräger die teilweise EM-Rente in Höhe von 1.500 € vom 04/2015 - 06/2015 vom Versicherten zurück, da die teilweise EM-Rente infolge der rückwirkenden Bewilligung der vollen EM-Rente aufgehoben wird.
arambolam 27.07.2015 | 09:48
Hallo Bruce, danke für die Antwort bzgl. der geänderte Verfahrensweise aufgrund BSG Urteil. Die Beispielrechnung bezieht sich m.E jedoch auf einen Fall , wo die Hinzuverdienstgrenze mit den Krankengeld nicht überschritten wurde, das ist jedoch bei mir der Fall. Und nochmals der Hinweis, dass mir lediglich das Netto Krankengeld bekannt war, damit wäre auch alles i.o, jedoch aufgrund des Bruttokrankengeld kommt es nun zu der Rückzahlung. Es wäre schön zu diesen Thema nochmals eine Expertenmeinung zu bekommen.
MSCam 27.07.2015 | 12:54
Hallo, kurze Verständnisfrage: - Sie bezogen die teilweise Erwerbsminderungsrente VOR Ihrem Krankengeldbezug?, da Sie den Bescheid in 04/2015 erhalten haben und hier bereits 5.000 EUR Überzahlung angefallen sind. Grundsätzlich: - Zuerst Krankengeld und dann teilweise Erwerbsminderungsrente. >> Krankengeld wird gekürzt um den Betrag der Rente - Zuerst teilweise Erwerbsminderungsrente und dann Krankengeld (AU nach Beginn der Rente). >> Krankengeld wird als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Wie und ob Sie Ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind, kann man nur aus dem Aktenvorgang entnehmen. Dementsprechend wäre es Hellseherei, Ihnen jetzt entsprechende Hilfestellungen zu geben. Ich empfehle Ihnen die Akteneinsicht beim Versicherungsträger zu beantragen. Dann sehen Sie genau, was dort veranlasst wurde. LG MSC
arambolam 27.07.2015 | 16:04
Hallo Experte, vielen Dank für die Antwort. Ja sie haben den Sachverhalt richtig verstanden, weil durch die Krankengeldzahlung die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden sind ergibt sich nun eine beachtliche Rückzahlung. Sie schreiben das Krankengeld ist nur zu Berücksichtigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach Rentenbeginn eingetreten ist. Dazu ein paar Eckdaten. 24.11.14 Beginn Arbeitsunfähigkiet und 6 wöchige Lohnfortzahlung ab 05.01.15 Krankengeldbezug bis 29.05.15 25.11.14 Rentenantrag gestellt. 16.04.15 Bescheid teilweise. Rente Leistungsdatum 07.04.14 Gemäß Mitteilungspflicht am 20.04.15 Krankenkasse informiert über Rentenzahlung. Am 12.01 & 20.04 den DRV schriftlich über Krankengeldbezug informiert. 01.06. Beginn Teilzeitarbeit gemäß Einhaltung Hinzuverdienstgrenze Seit 01.06 mehrmaliges Erinnerung an den Arbeitgeber, die bekannte Hinzuverdeinstgrenze einzuhalten. § 48 Abs. 1 S.1 SGB X trifft nicht zu, da ich meine Mitteilungspflicht nachgekommen bin (schriftlich) und auch die Rechntswriedrigkeit und wirklich nicht kannte und auch nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Der Rentenbeginn lt. Bescheid ost 01.11.14 und somit v o r der Arbeitsunfähigkeit und somit hätte das Krankengeld asl Hinzuverdient n i c h t berücksichtigt werden dürfen !!!! Kann es sein das Fehlinterpretation dieses Sachverhaltes vielelicht beim DRV erst zu dazu geführt hat von mir eine erheblliche Rückzahlung zu fordern ? Ja, es ist richtig dass ich im Rentenbescheid darüber informiert wurde, wie hoch der Hinzuverdienst sein darf. Leider gab es bei meine Arbeitgeber Umsetzungsproblem, so dass ich ert jetzt in 07/15 mit einer Zahlung gemäß Hinzuverdienst rechne. Auch hier habe ich den Arbeitgeber mehrmals auf die Missstand hingewiesen. Ich habe m.E alle Mitteilungspflichten erfüllt, ich habe mich mehrmals beim DRV vor Ort beraten lassen Ich, habe mich wirklich intensiv darum gekümmert, das es von seiten des DRV keine Probleme gibt, und nun stehe ich vor vielen goßen Problemen. Die Vorraussetzung einer Rücknahme gemäß § 45 Abs.2 Satz 3 SGB sehe ich als nicht gegeben an Ich bekomme eine rechtliche Beratung wie von ihnen empfohlen nicht vor Ende September (üblcihe Wartezeit bei derarigen Fällen). Solange möchte ich nicht im Ungewissen bleiben.
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