Hallo arambol,
wie Sie schreiben, beziehen Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und haben Krankengeld erhalten.
Jetzt sollen Sie einen Betrag zurückzahlen, weil durch die Krankengeldzahlung die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden sind.
Habe ich den Sachverhalt so richtig verstanden?
Zunächst einmal ist Krankengeld als Hinzuverdienst nur zu berücksichtigen, wenn die ARBEITSUNFÄHIGKEIT, aufgrund derer Sie das Krankengeld erhalten haben, erst nach Rentenbeginn eingetreten ist. Das ist in der Regel immer dann der Fall, wenn Sie neben der Rente wegen teilw. Erwerbsminderung noch gearbeitet haben und dann arbeitsunfähig werden.
Liegt ein solcher Sachverhalt bei Ihnen vor?
Als Hinzuverdienst wird dann auch nicht das Brutto-Krankengeld berücksichtigt, sondern dass dem Krankengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt, im Prinzip also der Lohn, den Sie zuvor erhalten haben. Überschreiten Sie damit die individuellen Hinzuverdienstgrenzen, ist die Rente für diesen Zeitraum überzahlt.
Der Rentenbescheid ist zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S.1 SGB X). Eine Rückforderung der entstandenen Überzahlung erfolgt nur, soweit eine Aufhebung auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ab Beginn der Krankengeldzahlung) möglich ist. Dies ist nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3 SGB X der Fall, soweit
1. ...
2. der Betroffene einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist,
3. nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
Eine Aufhebung nach Nr. 3 (Erzielung von Einkommen) ist nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Mehrverdienstes zulässig. Darüber hinaus ist eine Aufhebung des Rentenbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig, wenn auch die Voraussetzungen der Nr. 2 (Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kennen bzw. „Kennenmüssen“ der Rechtswidrigkeit) vorliegen.
Für ein „Kennenmüssen“ der Rechtswidrigkeit spricht, dass Sie im Rentenbescheid darüber informiert wurden, dass maßgebend für die Höhe des Hinzuverdienstes nicht die Höhe der Sozialleistung, sondern das zugrunde liegende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ist.
Sofern Sie dennoch der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht gegeben sind, können Sie (falls noch nicht erfolgt) Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen. Da die Aufhebungsvorschrift § 48 SGB X relativ kompliziert ist, empfehle ich Ihnen, dass Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder evtl. bei einem Rechtsbeistand (Anwalt für Sozialrecht, SoVD, VdK...) zu dem Sachverhalt beraten lassen.