Guten Morgen Agnes Leppich,
die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Leistungen, wenn diese Leistungen zeitlich mit der Rente wegen Erwerbsminderung zusammentreffen. Der Anspruch besteht aber nur in Höhe der Rente wegen Erwerbsmionderung und wird tagegenau abgerechnet. Wenn die Agentur für Arbeit die Leistung ab dem 11.10.2015 eingestellt hat, erfolgt die Abrechnung auch nur bir zum 10.10.2015. Die Differenz wird Ihnen ausgezahlt, sobald die Bezifferung vorliegt.
Während einer Maßnahme zur Rehabilitation kann ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird auf das Übergangsgeld angerechnet. Genaueres hierzu teilt Ihnen der Leistungsträger mit.